Die Staatsanwaltschaft hat nur bei einem Anfangsverdacht zu ermitteln
Ein Strafgefangener zeigte einen in der Justizanstalt Stein tätigen Zivildiener bei der Staatsanwaltschaft an. Der Zivildiener habe ihm ein Schreiben an die neue Vollzugsadresse nachgeschickt und dabei mit „Der Anstaltsleiter: i.V.“, seinem Namen und dem Beisatz „ZD“ gefertigt. Darin erblickte der Strafgefangene Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes.
Die Staatsanwaltschaft ersuchte daraufhin die Leitung der Justizanstalt Stein um Stellungnahme und stellte das Verfahren in der Folge ein. Der Anzeiger brachte einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens ein und lehnte eine Reihe damit befasster Richter ab.
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs hatte daher über die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu erkennen.
Er betonte in seiner Entscheidung die rechtsstaatliche Bedeutung des Anfangsverdachts für den Beginn mit Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft hat einen zur Kenntnis genommenen Sachverhalt zuerst rechtlich dahin zu beurteilen, ob er in Richtung eines Geschehens deutet, das einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar, mithin als Verdacht einer Straftat zu bewerten ist (um Menschen davor zu schützen, ohne Anlass zum Objekt eines Strafverfahrens zu werden).
Besteht nach Prüfung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gar kein Verdacht einer Straftat, wird zu Recht kein Ermittlungsverfahren begonnen, sondern die Anzeige zurückgelegt. In solchen Fällen ist der Anzeiger nicht zu einem Fortführungsantrag und zur Richterablehnung befugt.
Wenn aber die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren geführt hat oder wenn sie die angezeigte Tat für strafbar, aber geringfügig hält und deshalb das Verfahren einstellt, stehen Fortführungsantrag und Richterablehnung offen. Im gegebenen Fall hatte die Staatsanwaltschaft durch ihr Ersuchen an die Leitung der Justizanstalt Stein um Stellungnahme ein Ermittlungsverfahren begonnen. Die Richterablehnung war daher zulässig, blieb aber wegen substratloser Begründung ohne Erfolg.
Die Prüfung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, trägt demnach auch zu sachgerechter Begrenzung des Ressourcenaufwands aufgrund von Fortführungsanträgen bei.