Haftung des Fachverbands der Versicherungsunternehmungen nach Arbeitsunfall mit Elektrohubstapler
Der Fachverband haftet auch für Unfälle innerhalb von Betriebsarealen (hier aufgrund von § 6 VOEG idF BGBl I 2007/37), wenn die Voraussetzungen der Verschuldenshaftung oder der Gefährdungshaftung vorliegen.
Der Kläger wurde bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt, als er unter eine umkippende, 645 kg schwere Fertigteilwand geriet. Ein Vorarbeiter hatte die Fertigteilwand mit einem Elektrohubstapler zu einer Ablagefläche transportiert und dort abgestellt. Es konnte nicht geklärt werden, ob die Wand kippte, weil sich der Kläger bei dem Versuch, die Haken des Hebearms von den Transportschlaufen zu lösen, auf der Wand abgestützt hatte und diese deshalb vom Unterleger abgerutscht war, oder ob der Vorarbeiter zu früh begonnen hatte, mit dem Hubstapler zurückzufahren.
Die Vorinstanzen wiesen das Schadenersatzbegehren des Klägers ab. Die Unklarheit über die Ursache des Unfalls gehe zu seinen Lasten.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf. Er betonte unter Hinweis auf einschlägige Vorjudikatur zum wiederholten Male die grundsätzliche Haftpflicht des beklagten Fachverbands auch für Unfälle mit Hubstaplern innerhalb eines Betriebsareals. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hielt er auch die Ursächlichkeit des Entladevorgangs für erwiesen, der im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet war. Mangels nachgewiesenen Verschuldens des Vorarbeiters ist daher die Gefährdungshaftung nach dem EKHG in Betracht zu ziehen. Zu deren endgültigen Klärung und zur Prüfung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers sind allerdings weitere Feststellungen erforderlich.