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Vergewaltigung eines Buben im Wiener Theresienbad

 
 

Die Medienstelle des Obersten Gerichtshofs nimmt zur Kritik in den Medien Stellung.

Die Medienstelle des Obersten Gerichtshofs kann einzelne Entscheidungen nicht kommentieren. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Gerichte verpflichtet sind, gesetzliche Vorgaben zu beachten und die Gleichbehandlung aller Personen durch einheitliche Anwendung der Gesetzte zu gewährleisten. Nur auf diese Weise kann die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren und Rechtssicherheit garantiert werden. Gerichtliche Entscheidungen können nur anhand der geltenden rechtlichen Grundsätze und nicht nach dem allgemeinen Empfinden ohne Bezug zur Rechtslage und zu den konkreten Sachverhaltselementen getroffen werden. Sachliche Kritik ist selbstverständlich in Ordnung und zu akzeptieren. Meinungsäußerungen dürfen aber nicht zur Häme ausarten.

Die Art der Berichterstattung gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

1.) Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besagt nicht, dass keine schweren Folgen
eingetreten oder solche ungewiss seien.

Rechtlich ist zu beachten, dass die festgestellte posttraumatische Belastungsstörung als schwere Körperverletzung eine sogenannte Qualifikation nach dem Strafgesetzbuch begründet (§ 206 Abs 3 StGB). Dies bedeutet, dass diese Qualifikation die Strafdrohung bestimmt. In diesem Zusammenhang ist das gesetzliche Verbot der Doppelverwertung zu beachten. Dies bedeutet, dass die Tatfolgen, die sich auf die schwere Körperverletzung beziehen, nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden dürfen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB).
Die schwere posttraumatische Belastungsstörung darf also nur hinsichtlich der Bildung des Strafrahmens berücksichtigt werden. Für andere Folgen als jene der schweren Körperverletzung ergeben sich aus dem Strafakt keine Anhaltspunkte. Zu solchen zusätzlichen anderen Folgen hat das erstinstanzliche Gericht auch keine Feststellungen getroffen, sondern von „nicht absehbaren Tatfolgen“ gesprochen. Nicht absehbare Folgen bilden aber keinen Erschwerungsgrund.

2.) Auch die Strafzumessung muss auf gesetzlicher Basis erfolgen.

a) Keine Strafuntergrenze:
Der Verurteilte ist ein sogenannter „junger Erwachsener“.
Bei einem jungen Erwachsenen besteht keine Untergrenze für den Strafrahmen. Konkret beträgt der Strafrahmen daher zwischen 0 und 15 Jahren.

b) Generalprävention:
Bei einem jungen Erwachsenen ist die Berücksichtigung von generalpräventiven Aspekten stark eingeschränkt (§ 19 Abs 2 iVm § 5 Z 1 JGG). Für das kolportierte Argument, man müsse andere Asylwerber durch entsprechend hohe Strafen von derartigen sexuellen Übergriffen abhalten, besteht keine gesetzliche Grundlage.

c) Berücksichtigung von Milderungsgründen
Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen waren folgende Milderungsgründe zu beachten: Das umfassende Geständnis des Täters, die Unbescholtenheit des Täters (er hatte keine Vorstrafen) und das Alter des Täters im Tatzeitraum zwischen 18 und 21 Jahren.

d) Ausmessung der Strafe:
Die schweren Folgen für das Opfer durften wegen des gesetzlichen Verbots der Doppelverwertung nicht als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden. Aus diesem Grund waren die Milderungsgründe eindeutig überwiegend. Innerhalb der großen Bandbreite des Strafrahmens müssen auch schwerste Fälle Platz finden. Nur in diesem Zusammenhang sprach der Vorsitzende von jahrelangen schweren Missbrauchsfällen im Familienbereich.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/medieninformationen/vergewaltigung-eines-buben-im-wiener-theresienbad/)

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