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Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Frage der örtlichen (internationalen) Zuständigkeit für einen Prospekthaftungsanspruch

 
 

Der OGH ersucht den EuGH um (ergänzende) Auslegung von Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001, wenn ein in Wien lebender Anleger den investierten Betrag von seinem Gehalts- oder sonstigen Bankkonto auf ein Verrechnungskonto bei einer außerhalb Wiens situierten Bank überwiesen hat.

Die Beklagte ist eine Bank mit Sitz in London und einer Zweigniederlassung in Frankfurt. Sie ist Emittentin einer Inhaberschuldverschreibung, die institutionelle Investoren zeichneten und am Sekundärmarkt ua an Verbraucher in Österreich weiterverkauften. Die in Wien wohnende Klägerin hat in zwei Tranchen über zwei verschiedene österreichische Banken (mit Sitz in Salzburg bzw Graz) in diese Wertpapiere (Zertifikate) investiert. Die Gelder der Investoren sind aufgrund krimineller Machenschaften eines Fondsmanagers großteils verloren, die Zertifikate sind wertlos.

Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage von der Beklagten die Zahlung des von ihr investierten Kapitals Zug um Zug gegen Übergabe ihrer Wertpapieranteile. Sie macht einerseits vertragliche Ansprüche und andererseits deliktischen Schadenersatz, insbesondere Prospekthaftung geltend. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützt sie, soweit es um Prospekthaftung geht, auf den Gerichtsstand der Schadenszufügung (Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001).
Die Vorinstanzen wiesen die Klage mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zurück.

Der Oberste Gerichtshof hält die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seiner in einem Parallelverfahren eingeholten Vorabentscheidung vom 28. Jänner 2015 in der Rechtssache Kolassa zum Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 für ergänzungsbedürftig. Aus diesem Grund stellte er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof mit folgender Frage:

Ist nach Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 für außervertragliche Ansprüche wegen Prospekthaftung dann, wenn
– der Anleger seine durch den mangelhaften Prospekt verursachte Anlageentscheidung an seinem Wohnsitz getroffen hat
– und er aufgrund dieser Entscheidung den Kaufpreis für das am Sekundärmarkt erworbene Wertpapier von seinem Konto bei einer österreichischen Bank auf ein Verrechnungskonto bei einer anderen österreichischen Bank überwiesen hat, von wo der Kaufpreis in der Folge im Auftrag des Klägers an den Verkäufer überwiesen wurde,
(a) jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Anleger seinen Wohnsitz hat,
(b) jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz / die kontoführende Filiale jener Bank liegt, bei der der Kläger sein Bankkonto hat, von dem er den investierten Betrag auf das Verrechnungskonto überwiesen hat,
(c) jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz / die kontoführende Filiale der Bank liegt, bei der sich das Verrechnungskonto befindet,
(d) nach Wahl des Klägers eines dieser Gerichte zuständig,
(e) keines dieser Gerichte zuständig?

Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof über den Revisionsrekurs der Klägerin ist bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/vorabentscheidungsersuchen-an-den-europaeischen-gerichtshof-zur-frage-der-oertlichen-internationalen-zustaendigkeit-fuer-einen-prospekthaftungsanspruch-wenn-ein-in-wien-lebender-anleger-den-investi/)

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