Zur Bekämpfung von Urteilen gegen eine natürliche Person und einen belangten Verband
Wird das Urteil gegen eine natürliche Person durch diese bekämpft, entfaltet es keine Bindungswirkung für das Urteil gegen den belangten Verband.
Der Oberste Gerichtshof stellte bei Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden des Geschäftsführers (11 Os 103/16v) und des belangten Verbandes (11 Os 104/16b) klar, dass der – dem Gesetz entsprechend getrennt erfolgte -Schuldspruch des Geschäftsführers im Urteil gegen die natürliche Person zufolge der Erhebung eines Rechtsmittels durch den Geschäftsführer (und nicht auch durch den gemäß § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG selbst zu Rechtsmitteln dagegen legitimierten Verband) noch nicht materiell rechtskräftig war. Dementsprechend war auch die (für die Haftung des am Verfahren gegen die natürliche Person beteiligten belangten Verbandes präjudizielle) rechtswidrige und schuldhafte Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung durch den Entscheidungsträger noch nicht mit für den Verband bindender Wirkung festgestellt. Dieser Umstand ist somit Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das den Verband betreffende Urteil und der diesbezüglichen (auch amtswegigen) Prüfung.