Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Verringerung des allen Gläubigern zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters

 
 

Führt ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters dazu, dass sich der allen Gläubigern zur Verfügung stehende Befriedigungsfonds verringert, liegt ein Gemeinschaftsschaden vor, den nach Aufhebung der Insolvenz der einzelne Gläubiger anteilig geltend machen kann.

Solange das Insolvenzverfahren noch anhängig ist, fällt der Anspruch auf Ersatz eines Gemeinschaftsschadens in die Masse, sodass das Forderungsrecht allen gemeinsam, repräsentiert durch die Masse, zukommt. Nach Aufhebung der Insolvenz steht es aber dem einzelnen Gläubiger frei, den in seinem Vermögen durch die pflichtwidrige Amtsführung eingetretenen Schaden geltend zu machen.

Die Klägerin begehrt vom ehemaligen Insolvenzverwalter Schadenersatz, weil er ihre Forderung mutwillig bestritten habe, weswegen sie als Insolvenzgläubigerin einen Prüfungsprozess führen habe müssen, und er eine angemeldete Forderung zu Unrecht anerkannt habe.

Die Vorinstanzen bejahten die behauptete Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters, verwarfen dessen Einwand, die Klägerin sei zur Geltendmachung des Schadens nicht legitimiert, weil es sich um einen Gemeinschaftsschaden handle, und verurteilten ihn zum Ersatz des Quotenschadens.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge. Die Haftung des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung ist nicht bloß subsidiär, sondern begründet einen selbständigen Rechtsschutzanspruch und eine verschuldensabhängige Ersatzpflicht nach allgemeinen Regeln. Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens realisiert sich die durch das pflichtwidrige Verhalten des Insolvenzverwalters bewirkte Verringerung des Befriedigungsfonds und damit der Gemeinschaftsschaden entsprechend der jeweiligen Quote anteilig im Vermögen jedes einzelnen Insolvenzgläubigers. Dieser ist damit nicht mehr bloß mittelbar geschädigt, sondern erleidet durch die Schmälerung seiner Befriedigungsquote einen unmittelbaren Vermögensnachteil, den er gegenüber dem ehemaligen Insolvenzverwalter geltend machen kann.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/fuehrt-ein-pflichtwidriges-verhalten-des-insolvenzverwalters-dazu-dass-sich-der-allen-glaeubigern-zur-verfuegung-stehende-befriedigungsfonds-verringert-liegt-ein-gemeinschaftsschaden-vor-den-nach-a/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710