Asylwerber sind eine gegen Verhetzung geschützte Gruppe
Infolge Fehlens des Kriteriums der Staatsangehörigkeit sind nicht nur „Ausländer“, sondern auch „Asylwerber“ eine gegen Verhetzung geschützte Gruppe im Sinn des § 283 StGB.
Der Angeklagte war vom Vorwurf freigesprochen worden, auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite die Gruppe der Asylwerber in der Absicht, ihre Menschenwürde zu verletzen, in einer Weise beschimpft zu haben, die geeignet war, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen.
Das Oberlandesgericht gab der dagegen gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge. Die Gruppe der Asylwerber sei lediglich durch ihren sozialen bzw politischen Status abschließend definiert, sodass sie nach dem Wortlaut des § 283 Abs 1 Z 1 StGB und den dadurch vorgegebenen Kriterien als Schutzobjekt nicht in Frage komme.
Der Oberste Gerichtshof erkannte, dass die letztgenannte Begründung des Oberlandesgerichts das Gesetz verletzt:
Eine Gruppe iSd § 283 StGB muss nicht bereits abschließend durch das Vorhandensein oder Fehlen eines (oder mehrerer) der aufgezählten Kriterien definiert sein. Nicht ausgeschlossen ist, dass der Täter eine Einschränkung auf einen ausreichend bestimmten Teil (wie „Asylwerber“) einer nach den im Gesetz genannten Kriterien (hier: Fehlen der Staatsangehörigkeit) (mit)abgegrenzten Gruppe vornimmt, solange gerade diese (Mit-)Zugehörigkeit ein wesentliches Element der Zielrichtung der Tathandlung darstellt.