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Pflegegeld und Unterhaltsbemessungsgrundlage

 
 

Die unterhaltspflichtige Mutter, die wegen der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, muss sich das Pflegegeld als Eigeneinkommen anrechnen lassen.

Die Eltern der beiden Minderjährigen sind geschieden, die Kinder werden im Haushalt des Vaters versorgt und betreut. Die Mutter lebt bei ihrem pflegebedürftigen (zweiten) Ehemann, der eine durchschnittliche monatliche Pension von rund 2.500 EUR inkl anteiliger Sonderzahlungen sowie ab 1. 10. 2015 Pflegegeld der Stufe 3 von monatlich 442,90 EUR (bzw 451,80 EUR) bezieht. Die Mutter ist nicht erwerbstätig und erhält auch keine Unterstützung des Arbeitsmarktservices. Unter Hinweis auf den von ihr getätigten wöchentlichen Pflegeaufwand von mindestens 30 Stunden erachtet sie ihre Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt in den handelsüblichen Zeiten als nicht gegeben.

Die Minderjährigen begehrten monatliche Unterhaltsleistungen von 200 EUR bzw 180 EUR. Die Mutter sei auch bei Berücksichtigung des ihr gegenüber ihrem Gatten bestehenden Unterhaltsanspruchs zuzüglich des Pflegegelds in der Lage, die begehrten Beträge zu zahlen. Die Mutter hielt dem Antrag entgegen, dass es ihr wegen der Pflege nicht möglich sei, einer Vollbeschäftigung nachzugehen. Das entsprechende Pflegegeld werde direkt an den Ehemann ausgezahlt.

Die Vorinstanzen setzten die Unterhaltsverpflichtung der Mutter antragsgemäß fest. Der Berechnungsgrundlage legten sie das Pflegegeld ihres Ehemanns als (fiktives) Eigeneinkommen fest. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter, in dem diese auf die Rechtsprechung verweist, wonach das Pflegegeld in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzuziehen sei, weil damit der Sonderbedarf an krankheitsbedingtem Personalaufwand abgegolten werde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel nicht statt. Der Senat verwies zunächst auf die Judikatur, dass das Pflegegeld ausschließlich der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen dient, weshalb es insoweit bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht zu bleiben hat. Dieser Judikatur liegt die Wertung zugrunde, dass das Pflegegeld gerade und nur dazu dient, den krankheitsbedingten Mehraufwand des Pflegebefohlenen, nicht aber dessen allgemeine Bedürfnisse abzugelten. Zur Vermeidung einer Pflegelücke muss es einem Unterhaltsberechtigten daher verwehrt sein, auf das Pflegegeld zu greifen. Anders ist die Rechtslage allerdings dann zu beurteilen, wenn der Unterhaltsanspruch bzw die -pflicht jener Person zu beurteilen ist, die im Familienverband Pflegeleistungen für einen pflegebedürftigen Angehörigen erbringt. In einer solchen Situation erspart sich die zu pflegende Person die Beschäftigung einer externen Pflegerin. Die für den Kindesunterhalt heranzuziehende Unterhaltsbemessungsgrundlage hat sich daher nicht nur auf den der Mutter zustehenden Anteil bezüglich der Pension ihres Ehegatten zu beschränken. Es ist vielmehr auch dessen Pflegegeld (zur Gänze) zu berücksichtigen, kann es nicht zulasten der Kinder gehen, wenn es der Mutter wegen der von ihr erbrachten Pflegeleistungen nicht möglich ist, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 16:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/pflegegeld-und-unterhaltsbemessungsgrundlage/)

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