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Mobilfunkverträge mit einem Kündigungsverzicht für 18 Monate

 
 

Die dem Verbraucher nach § 15 Abs 1 KSchG zur Verfügung stehende gesetzliche Kündigungsfrist ist auf die von Kunden eines Mobilfunkbetreibers geschlossenen Mobilfunkverträge nicht anwendbar.

Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz. Die mit ihren Kunden abgeschlossenen Mobilfunkverträge enthalten Vertragsklauseln über einen Kündigungsverzicht des Kunden für die Dauer von 18 Monaten. Mit ihrer Verbandsklage begehrt die Klägerin Unterlassung der den Kündigungsverzicht enthaltenden Klauseln und Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Der Kündigungsverzicht sei mit den zwingenden kürzeren gesetzlichen Kündigungsfristen des § 15 Abs 1 KSchG nicht vereinbar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

§ 15 KSchG, der den Verbraucher vor schwer auflösbaren, überlangen Vertragsbindungen schützen soll, erfasst nur Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers, wenn der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet ist. Diese Bestimmung ist auf die mit Kunden der Beklagten geschlossenen Mobilfunkverträge nicht (auch nicht im Wege der Analogie) anwendbar, weil der Mobilfunkvertrag weder ein Werkvertrag noch ein Mischvertrag mit überwiegendem werkvertraglichem Element ist. Er ist vielmehr ein Mischvertrag eigener Art mit dienstvertraglichen und mietvertraglichen Elementen. Der wesentliche Leistungsinhalt des Mobilfunkbetreibers besteht nämlich darin, dass er dem Kunden das gesamte Funknetz samt technischen Einrichtungen (als unverbrauchbare Gesamtsache) zur Verfügung stellt und dem Verbraucher Nutzungsrechte auf Dauer des Vertrags gegen Entgelt einräumt.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/mobilfunkvertraege-mit-einem-kuendigungsverzicht-fuer-18-monate/)

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