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Pauschalierter Aufwandersatz bei Nachtanken von Mietautos zulässig

 
 

OGH prüft Klausel, nach der die Mieter von PKW verpflichtet sind, fehlenden Kraftstoff mit 3,80 EUR pro Liter zu ersetzen.

Die klagende Partei ist ein zur Verbandsklage nach § 29 KSchG berechtigter Verband. Die beklagte Partei betreibt ein Mietwagenunternehmen und bietet Verbrauchern ihre Leistungen bundesweit an. Nach ihren Geschäftsbedingungen wird das Fahrzeug mit vollem Tank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso mit einem vollen Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgestellt, werden dem Mieter Kosten von 3,80 EUR/Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung gestellt. Dieser Treibstoffpreis ist um ca 2,60 EUR bis 2,80 EUR höher, als die Tankstellenpreise für Benzin und Diesel der letzten Monate.

Die überwiegende Zahl der Kunden (90%) stellt den Wagen mit vollem Tank zurück. Bei den restlichen Kunden fehlen nur wenige Liter, nur bei weniger als 0,1% aller Kunden sind mehr als vierzig Liter nachzufüllen. Es verursacht für die beklagte Partei einen erheblichen Aufwand, wenn ein Mietwagen nicht mit vollem Tank zurückgestellt wird. Im Durchschnitt beträgt der Aufwand pro Nachtanken für die beklagte Partei 60 EUR. Der für das Nachtanken vorgesehene Betrag liegt in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle unter den durchschnittlichen Kosten, die der beklagten Partei durch den Tankvorgang entstehen.

Die klagende Partei begehrte, der beklagten Partei die Verwendung einer Klausel zum pauschalen Ersatz von 3,80 EUR/Liter im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu untersagen. Die Klausel benachteilige Konsumenten gröblich, weil sie „explodierende“ Kosten vorsehe. Ein Mieter könne bei einer Fahrzeugvermietung erwarten, dass der der beklagten Partei entstehende Mehraufwand durch Nachtanken durch den Mietpreis abgedeckt sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im stattgebenden Sinn ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Er verneinte eine gröbliche Benachteiligung der Verbraucher. Eine solche liegt nämlich nicht schon darin, dass (nur) jene Mieter, die ihrer Pflicht zur Rückstellung des Mietgegenstandes im übernommenen Zustand in ungleich größerem Maß nicht nachkommen, verhältnismäßig stärker belastet werden als Personen, bei denen der fehlende Tankinhalt nur zwei oder drei Liter beträgt. Auch wenn für eine (fast verschwindende) Minderheit der Mieter, die das Fahrzeug entgegen der Vorgaben im Mietvertrag nicht vollgetankt zurückbringen, gegenüber anderen Mietern eine deutliche Mehrbelastung besteht, lastet die Klausel auch diesen Kunden kein nicht von vornherein abschätzbares Zahlungsrisiko auf. Es wäre verfehlt, bei der Beurteilung der groben Benachteiligung (nur) auf jene kleine Minderheit von nur wenigen Mietern abzustellen, die gegen die vertraglichen Verpflichtungen (Rückgabe eines vollgetankten Fahrzeugs) besonders krass verstoßen. Die drohende unverhältnismäßig höhere Belastung eines Mieters, dessen Abweichung zum Geschuldeten größer ausfällt, ist zudem auch geeignet, vertragliche Pflichten zu verstärken.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 25.11.2024, 08:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/pauschalierter-aufwandersatz-bei-nachtanken-von-mietautos-zulaessig/)

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