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Verbrauchereigenschaft des geschäftsführenden Gesellschafters

 
 

Der Verbraucherschutz des KSchG gilt für Rechtsgeschäfte, die Personen abschließen, die nicht Unternehmer sind. Die Verbraucher‑ bzw Unternehmereigenschaft eines geschäftsführenden Gesellschafters wird in wirtschaftlicher Betrachtungsweise beurteilt. Wesentlich ist, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. Zum Betrieb eines Unternehmens zählen dabei nicht nur (Rechts-)Geschäfte, die unmittelbar zum Gegenstand des Unternehmens gehören und dort ständig vorkommen, sondern vielmehr alle, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in irgendeinem (mittelbaren) Zusammenhang stehen und dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinns dienen.

Die Klägerin ist Immobilientreuhänderin und Immobilienmaklerin. Sie ist Kreditnehmerin bei der beklagten Bank. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Kreditaufnahme war sie Mitgeschäftsführerin und Minderheitengesellschafterin einer GmbH. In dieser Gesellschaft war sie für den Bereich „Immobilien“ bzw „Immobilienvermittlung“ zuständig. 1992 wurde infolge Ausgliederung dieses Bereichs eine weitere GmbH gegründet, deren Alleingeschäftsführerin sie wurde. Die Kreditaufnahme war Teil eines Gesamtpaketes zur wirtschaftlichen Stabilisierung des Unternehmens. Dazu gehörte, dass die Klägerin mit der Zahlung der Kreditvaluta an die erste Gesellschaft deren Beteiligung an einem Immobilienaufschließungsprojekt im Ausland persönlich übernahm.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von nach dem KSchG überhöht verrechneter Zinsen aus diesem Kreditvertrag sowie die Rechnungslegung über die Höhe und Zusammensetzung dieser Zinsen. Weiters erhob sie ein Feststellungsbegehren zur Höhe der zulässig verrechenbaren Zinsen und zu einer Haftung der Beklagten für Schäden aus den zu viel verrechneten Zinsen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

Der Verbraucherschutz des KSchG gelte für Rechtsgeschäfte, die Personen abschließen, die nicht Unternehmer sind. Derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen wolle, müsse behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben seien.

Die Verbraucher‑ bzw Unternehmereigenschaft eines geschäftsführenden Gesellschafters sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Wesentlich sei, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig werde. Weiters komme es darauf an, dass sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstelle. Zum Betrieb eines Unternehmens zählten dabei nicht nur (Rechts-)Geschäfte, die unmittelbar zum Gegenstand des Unternehmens gehörten und dort ständig vorkämen, sondern vielmehr alle, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in irgendeinem (mittelbaren) Zusammenhang stünden und dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinns dienten.

Ausgehend von einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände sei die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme als Unternehmerin anzusehen sei und dass es sich bei dem abgeschlossenen Kreditvertrag nicht um ein Privatgeschäft handelte, nicht unvertretbar. Auf eine im Unternehmergeschäft relevante grobe Unbilligkeit des Preisbestimmungsrechts habe die Klägerin sich – nach der ebenfalls nicht korrigierungsbedürftigen Ansicht des Berufungsgerichts – nicht berufen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verbrauchereigenschaft-des-geschaeftsfuehrenden-gesellschafters/)

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