Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Entzug der Privatkleidung bei einer untergebrachten Kranken in Anwesenheit männlicher Securitys

 
 

Der erzwungene Kleidertausch (Abnahme der Privatkleidung und Anlegen der Anstaltskleidung) ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Intimsphäre der betroffenen Personen jedenfalls dann ein die Menschenwürde verletzender Vorgang und daher unzulässig, wenn er in Anwesenheit von dritten Personen (Securitymitarbeitern) vorgenommen wird, die nicht dem Geschlecht der kranken Person angehören.

Bei der in einer psychiatrischen Abteilung ohne Verlangen stationär untergebrachten Kranken musste eine 4-Punkt-Fixierung vorgenommen werden, weil sie in einen raptusartigen Zustand verfallen war. Sie brach später den Kleiderkasten auf und zog sich ihre Privatkleidung an, um die Station zu verlassen, woran sie vom Stationspersonal gehindert wurde. Da die Kranke nicht paktfähig und mit einem neuerlichen Kontrollverlust zu rechnen war, wurden zum Schutz des Pflegepersonals zwei männliche Securitymitarbeiter bei der Abnahme der Privatkleidung zugezogen.

Der Oberste Gerichtshof erklärte – in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen – den Entzug der Privatkleidung im Beisein männlicher Securitymitarbeiter für unzulässig:

Die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Anstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Den im Rahmen einer Anstaltsunterbringung anvertrauten Personen ist ein menschenwürdiger Umgang zu sichern. Teil der Menschenwürde ist die Intimsphäre einer Person. Der erzwungene Kleidertausch ist ein Eingriff in diese Intimsphäre. Ein solcher Kleidertausch ist daher jedenfalls schon deshalb ein die Menschenwürde verletzender Vorgang und daher unzulässig, wenn er in Anwesenheit von dritten Personen (Securitymitarbeitern) vorgenommen wird, die nicht dem Geschlecht der kranken Person angehören. Bereits aus diesem Grund ist die Maßnahme für unzulässig zu erklären.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 14:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/entzug-der-privatkleidung-bei-einer-untergebrachten-kranken-in-anwesenheit-maennlicher-securitys/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710