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Auch nach neuem Außerstreitrecht kein Kostenersatz im Grundbuchsverfahren

 
 

Nach Verbücherung eines Kaufvertrages beantragte die Gemeinde als Baubehörde erster Instanz die Wiederherstellung des vorherigen Grundbuchsstandes gemäß § 9 Abs 6 oöBauO. Die Vorinstanzen bewilligten diesen Antrag.

Der OGH gab den Revisionsrekursen der Parteien des Kaufvertrages nicht Folge und führte zur Kostenentscheidung Folgendes aus:

Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihrer – überdies erfolglosen – Rechtsmittel selbst zu tragen. Wie sich schon aus der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchssachen (vgl §§ 124, 126 Abs 2 GBG idF des AußStr-BegleitG) ergibt, ist dieses Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert. Damit fehlt die in § 78 AußStrG vorausgesetzte Basis einer Kostenersatzpflicht (auch) in außerstreitigen Verfahren. Es hat also – trotz der allgemeinen Verweisung des § 75 Abs 2 GBG auf die Vorschriften des Außerstreitgesetzes – dabei zu bleiben, dass im Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/auch-nach-neuem-ausserstreitrecht-kein-kostenersatz-im-grundbuchsverfahren/)

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