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Symposium zum Schutz der Menschenrechte am Obersten Gerichtshof

 
 

Wertschätzende Kooperation zwischen den nationalen ordentlichen Gerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist für den Schutz von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Rechtssicherheit essenziell.

Am 9. Februar 2018 fand am Obersten Gerichtshof ein hochkarätiges Symposium zum Schutz der Menschenrechte statt, bei dem der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Guido Raimondi, den Festvortrag hielt. Die von Hofrat Hon.-Prof. Dr. Christoph Brenn organisierte Veranstaltung stand unter dem Generalthema „The European Court of Human Rights, Mutual Cooperation with the Courts of Justice“.

Das Symposium wurde von der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Elisabeth Lovrek eröffnet. Im Anschluss daran folgten Grußworte von Staatssekretärin Mag. Karoline Edtstadler, die vor ihrer Berufung in das Innenministerium als wissenschaftliche Mitarbeiterin am EGMR tätig war. Zu den Vortragenden zählten neben dem Präsidenten des EGMR auch der Präsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, die österreichische Richterin am EGMR Univ.-Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer sowie der Präsident des Höchstgerichts (Hoge Raad) der Niederlande Prof. Dr. Maarten Feteris.

Beim Symposium wurden für die gerichtliche Praxis äußerst wichtige Themen wie die Aufgaben und Arbeitsweise des EGMR, die Bedeutung der Rechtsprechung des EGMR für die ordentliche Gerichte in Österreich und in den Niederlanden sowie der Schutz der Menschenrechte durch den Obersten Gerichtshof am Beispiel des Strafrechts behandelt. Das Interesse am Symposium war besonders groß, sodass rund 110 Teilnehmer/innen im Festsaal des Obersten Gerichtshofs begrüßt werden konnten.

Zusammenfassung zu den einzelnen Vorträgen:

Gudio Raimondi, Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:
„The European Court of Human Rights between work efficiency and safeguarding fundamental rights and freedoms“
Präsident Raimondi äußerte seine Freude über das Interesse der österreichischen Richter an der EMRK. Mit dem Verfassungsrang habe Österreich dieser Konvention eine einzigartige innerstaatliche Bedeutung eingeräumt.
In seinem Vortrag hob Präsident Raimondi zunächst die große Bedeutung des EGMR für die europäische Grundrechtsentwicklung, aber auch seine daraus resultierende Schwierigkeit hervor, die hohen Beschwerdezahlen zu bewältigen. Diese seien durch die kritische politische Situation in manchen Mitgliedstaaten, seit Ende 2016 insbesondere auch der Türkei mit bedingt. Gleichzeitig müsse der EGMR effektiven Grundrechtsschutz gewährleisten und sich gesellschaftlichen Grundsatzfragen widmen.

Präsident Raimondi erläuterte die komplexe Arbeitsweise des Gerichtshofs, seine Praktiken bei der Prioritätensetzung, die Filterung von Beschwerden, die Piloturteile für Serienbeschwerden, die neue vereinfachte Zustellung an die Parteien und das arbeitsaufwändige Verfahren vor der Großen Kammer. Für das Funktionieren des Gerichthofs sei die aktive und effektive Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unerlässlich.
Als zwei wichtige und prototypische Urteile aus 2017 erläuterte der Präsident die Fälle „J. and Others vs Austria“ (betreffend Menschenhandel) und „Barbulescu vs Romania“ (betreffend Überwachung der elektronischen Kommunikation von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz).
Abschließend wies Präsident Raimondi auf die Gefahren hin, die den etablierten Werten und Institutionen von Seiten nationalistischer Strömungen in Europa drohen. Der EGMR stehe für den Zusammenhalt der Gesellschaft Europas und ein friedliches Zusammenleben der Bürger, das auf dem Respekt für die Grundfreiheiten des Einzelnen basiert.

Eckart Ratz, Präsident des Obersten Gerichtshofs:
„Protection of Human Rights granted by the Austrian Supreme Court in the fields of criminal law“
Präsident Ratz strich die dem VfGH gleichwertige Stellung des OGH hervor. Der VfGH sei als (Sonder-)Verwaltungsgericht innerstaatlich für den Grundrechtsschutz nach der EMRK letztverantwortlich, der OGH in Zivil- und Strafsachen. Um dieser von Art 92 B-VG geforderten Verantwortlichkeit gerecht zu werden, habe der OGH vor 10 Jahren aus § 363a StPO, der Erkenntnisse des EGMR innerstaatlich umsetzen soll, ein Recht auf Anrufung des Höchstgerichts vor einer Beschwerde an den EGMR abgeleitet. Der EGMR habe diese Art von Verfassungsbeschwerde als effektiv beurteilt und in der Folge deren Geltendmachung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an ihn verlangt, sodass nun lückenlos höchstgerichtlicher Grundrechtschutz nicht nur gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (dort an den VfGH), sondern auch gegen Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte (hier an den OGH) gewährleistet sei. Alle für den Grundrechtsschutz verantwortlichen Gerichte, nationale wie internationale, hätten stets das richtige Gleichgewicht von demokratisch erzeugten Normen und Rechtsentwicklung durch Gerichtsentscheidungen im Auge zu behalten. Richterliche Unabhängigkeit meine strikte Bindung an demokratisch erzeugte Normen, nicht Souveränität.

Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:
„The European Court of Human Rights in the jurisdiction of the Austrian Courts of Justice“
Prof. Kucsko-Stadlmayer erinnerte an den Beitritt Österreichs zur EMRK vor genau 60 Jahren. Sie betonte ihren Verfassungsrang und ihre Bindungswirkung für das gesamte Zivil- und Strafrecht. Die dem VfGH gleichwertige Stellung des OGH sei im Organisationskonzept des B-VG bewusst verankert worden. Auch die ordentlichen Gerichte seien in der Lage, in ihrem Kompetenzbereich ausreichenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Nach anfänglicher Zurückhaltung, wie auch der VfGH sie in Bezug auf die EMRK geübt habe, sei seit den Neunzigerjahren auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit das Bewusstsein für die hohe Relevanz der Konvention im gesamten Zivil- und Strafverfahren gewachsen. Mittlerweile sei unumstritten, dass die konventionskonforme Interpretation der Gesetze eine Einbeziehung der aktuellen EGMR-Judikatur verlangt und bei Unmöglichkeit der interpretativen Vermeidung von Konventionsverstößen eine Anfechtung beim VfGH nötig ist. Die elementare Rolle unabhängiger Gerichte für effektiven Grundrechtsschutz sei zunehmend zu einem integralen Bestandteil richterlicher Ethik geworden. Eine Analyse der aktuellen Zahlen des EGMR bestätige das positive Bild. Die Feststellung von Konventionsverletzungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei überproportional zurückgegangen. Dies werde auf dem Gebiet „Freiheit der Meinungsäußerung versus Schutz des guten Rufs“ (Art 10 und 8 EMRK) besonders deutlich. Vor diesem Hintergrund habe auch der EGMR seine Kontrolldichte reduziert und könne seine Subsidiarität gegenüber dem nationalen Grundrechtsschutz in die Praxis umsetzen.

Maarten Feteris, Präsident des Hoge Raad der Niederlande:
„The European Court of Human Rights in the jurisdiction of the Dutch Courts of Justice“
President Feteris spoke about the Dutch experiences in applying the European Convention on Human Rights. These experiences are extensive, in the first place because the Dutch legal order is very receptive for international law, with a monistic system in which rules of a treaty automatically have precedence over conflicting rules of national law. In such a system, all judges are obliged to be well informed about the Strasbourg case law about the Convention. In the second place, the mentality in the Netherlands is in general open and positive to the application of human rights. Since the end of the 70s, the Convention is very frequently invoked in Dutch court proceedings, and such appeals have in various cases been successful. Influenced by this case law, there have been quite some changes in Dutch legislation in order to comply with the Convention. The Convention has also received much attention from Dutch legal scientists.
President Feteris mentioned a few examples of the influence of the Convention on the case law and legislation in the Netherlands. In civil cases, the influence of the Convention was an important topic in Dutch family law in the eighties and nineties of the 20th century. For instance, there were cases about the inheritance rights of children born out of wedlock, and about the right of a biological father to have arrangements for parental access to his child. Some decisions of the Dutch Supreme Court about these topics have given rise to changes in family law legislation.
The Convention is invoked very frequently in criminal cases. In the past, Dutch courts accepted anonymous witnesses in criminal cases in quite a number of cases, without very strict requirements. It was Strasbourg case law which obliged the courts to change this practice and to be much more critical. Since then, Dutch legislation was amended and now it gives detailed rules about the use of anonymous witnesses, inspired by the Strasbourg case law.
Until the mid-80’s, most administrative law disputes in the Netherlands were decided by the competent minister. In cases where civil rights are in dispute, the European court decided that this situation is contrary to article 6 of the Convention. After this judgment  of 1985 in the Benthem case, the rules on administrative proceedings were changed profoundly. Nowadays in general, all administrative decisions of central government and local authorities can be challenged before independent administrative courts in the Netherlands. The speaker also mentioned major changes in Dutch case-law and legislation about fiscal penalties, changes which were also necessary on the basis of Strasbourg case-law about Article 6 of the Convention. He finally mentioned recent discussions before Dutch courts in tax cases concerning the prohibition of self-incrimination.
Despite the general positive attitude towards the Convention and the Strasbourg Court, in recent years there have also been scepticism and even negative attitudes amongst some politicians in in the Netherlands. Recently there was even a proposal to withdraw the Netherlands from the Convention, but this proposal was only endorsed by two populist parties and was therefore rejected. The speaker concludes that at the moment, in the Netherlands there is still a relatively positive attitude to the Convention as interpreted by the European Court of Human Rights.

 
ogh.gv.at | 22.12.2024, 06:12
(https://www.ogh.gv.at/news/ogh-news/symposium-zum-schutz-der-menschenrechte-am-obersten-gerichtshof/)

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