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Kontakt mit dem Sachverständigen im Ermittlungsverfahren

 
 

Das Gericht kann mit dem von ihm im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen ohne Beiziehung der Parteien kommunizieren. Hält es aber die Beteiligung einer Partei an einem Gespräch für geboten, hat es auch der anderen Partei Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

In einem Ermittlungsverfahren bestellte das Gericht über Antrag mehrerer Beschuldigter einen Sachverständigen. Die WKStA ersuchte um einen Gesprächstermin mit dem Sachverständigen zwecks Erörterung offener Fragen im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag. Das Gericht wies den Antrag eines Beschuldigten auf Teilnahme an diesem Gespräch ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

In Stattgebung einer von der Generalprokuratur (aus Anlass eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens) zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde stellte der Oberste Gerichtshof eine Gesetzesverletzung fest, hob die angefochtenen Beschlüsse auf und traf grundlegende Aussagen zum Sachverständigenbeweis im Ermittlungsverfahren.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 22.11.2024, 16:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kontakt-mit-dem-sachverstaendigen-im-ermittlungsverfahren/)

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