Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Zum Verfahren vor dem Berufungsgericht in einzelrichterlichen Strafsachen

 
 

Praxisrelevante Klarstellungen zu § 473 StPO.                                                  .

§§ 2 Abs 2, 3 StPO gelten nicht für das „Bedenken hegen“ in § 473 Abs 2 erster Satz StPO, sie setzen vielmehr erst ein, wenn es aufgrund gehegter Bedenken zu einem Beweisverfahren kommt. Erst dann gelangt § 473 Abs 1 erster Satz StPO zur Anwendung, erst dann bestehen die Verpflichtungen nach § 2 Abs 2 StPO („im Hauptverfahren“) und § 3 Abs 2 zweiter Satz StPO („zu ermitteln“).

Auch im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge müssen gemäß § 473 Abs 1 erster Satz iVm § 222 Abs 1 StPO die Erfordernisse des § 55 Abs 1 StPO erfüllen, um im Fall ihrer Ablehnung eine aus Art 6 MRK ableitbare Begründungspflicht des Berufungsgerichts (zwar nicht in Form einer Entscheidung im Rahmen der Berufungsverhandlung, jedoch) im Berufungsurteil auszulösen.

Es besteht keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, sich in der Berufungsentscheidung mit (bloß) vorgelegten – in der Berufungsverhandlung mangels Verlesung nicht prozessförmig vorgekommenen – Urkunden auseinanderzusetzen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-verfahren-vor-dem-berufungsgericht-in-einzelrichterlichen-strafsachen/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710