Unterhaltspflicht der Großeltern
Die Entscheidung über die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern setzt eine vorherige Entscheidung über die primäre Unterhaltspflicht der Eltern nicht voraus. Vielmehr ist die Leistungsfähigkeit der Eltern im Unterhaltsverfahren gegen die Großeltern als Vorfrage zu beurteilen.
Ein Minderjähriger begehrt Unterhalt von seinen väterlichen Großelten, ohne vorher eine Entscheidung über die primäre Unterhaltspflicht der Eltern eingeholt zu haben.
Die Entscheidung im Verfahren über die Bemessung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Elternteil entfaltet – mangels Parteistellung der Großeltern – keine Bindungswirkung in einem Verfahren, in dem das Kind gegenüber seinen Großeltern Unterhaltsansprüche geltend macht. Daher muss auch über die primäre Unterhaltspflicht der Eltern nicht entschieden werden, bevor über die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern abgesprochen werden kann. Die Leistungsfähigkeit der Eltern ist vielmehr als Vorfrage im Unterhaltsverfahren gegen die Großeltern zu beurteilen.