Abgeltung Zeitausgleichsguthaben in der Insolvenz
Wird das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für nicht verbrauchte Zeitguthaben zu bezahlende Entgelt für Leistungen geschuldet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zusätzlich zur normalen Arbeitsleistung) erbracht wurden, handelt es sich bei dieser Forderung um eine Insolvenz- und nicht um eine Masseforderung.
Im Zuge des Insolvenzverfahrens ihres Arbeitgebers begehrten zwei Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin Insolvenz‑Entgelt von der IEF‑Service GmbH. Diese Arbeitnehmer hatten aufgrund einer Gleitzeitregelung Anspruch auf Zeitausgleich für in der Zeit vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen. In der Zeit zwischen Insolvenzeröffnung und Unternehmensschließung (ca ein Monat) waren die beiden Arbeitnehmer auf einer Baustelle eingesetzt worden und hatten ihr Zeitguthaben nicht verbraucht. Der Anspruch wurde von der der IEF‑Service GmbH anerkannt und bezahlt.
Die IEF‑Service GmbH begehrt diesen Betrag vom Masseverwalter und bringt vor, dass Forderungen aus nicht verbrauchtem Zeitguthaben als Masserforderung zu qualifizieren seien. Der Masseverwalter wendet ein, es handle sich um Insolvenzforderungen, da es keine Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab:
Masseforderungen sind (ua) Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Insolvenzeröffnung. Bei einem Zeitguthaben besteht (zunächst) die Möglichkeit, dass es während des auch nach Insolvenzeröffnung aufrechten Vertragsverhältnisses in natura verbraucht wird. Mit der Konsumation von Zeitausgleich kommt es dann zu einer bezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht. In einem solchen Fall wird das laufende Entgelt für eine Leistung nach Insolvenzeröffnung geschuldet, die geringere Arbeitspflicht ändert daran nichts. Es handelt sich daher um eine Masseforderung.
Dagegen stellt die Erbringung der normalen Arbeitsleistung, wenn kein Zeitausgleich konsumiert wird, keine Mehrleistung nach Insolvenzeröffnung dar. Das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das nicht verbrauchte Zeitguthaben zu bezahlende Entgelt wird daher für Leistungen geschuldet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zusätzlich zur normalen Arbeitsleistung) erbracht wurden.
Da im vorliegenden Fall sämtliche Zeitguthaben, die dem Klagsanspruch zugrunde liegen, aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung resultieren, war das Klagebegehren abzuweisen.