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Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht bezahlter Versicherungsprämien verjähren in drei Jahren

 
 

Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht bezahlter Versicherungsprämien unterliegen zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, sie verjähren aber analog § 1480 ABGB in drei Jahren.

Die Klägerin schloss 2004 mit der Beklagten einen Haftpflicht-, Kasko‑ und Insassen-Unfallversicherungsvertrag für zwei Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen. Die Klägerin veräußerte ein Fahrzeug und setzte die Beklagte davon in Kenntnis. Bis 2016 zog die Beklagte weiterhin vom Konto der Klägerin die monatlichen Versicherungsprämien ein, ohne dass dies der Klägerin auffiel. Nach Mitteilung dieses Umstands überwies die Beklagte die Versicherungsprämien der letzten drei Jahre mit der Mitteilung zurück, dass sie das Storno der Versicherung auch hinsichtlich des zweiten Fahrzeugs per 2004 mit „Stornogrund Abmeldung“ akzeptiere.

Die Klägerin begehrte die Rückzahlung der abgebuchten Versicherungsprämien für die Jahre 2004-2013.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend wegen Verjährung ab

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Vom Versicherungsvertrag umfasste Ansprüche verjähren grundsätzlich nach der versicherungsrechtlichen Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG.  Bereicherungsansprüche des Versicherungsnehmers haben ihre Grundlage aber nicht im Versicherungsvertrag. Auf sie sind deshalb die allgemeinen Verjährungsregeln des ABGB anzuwenden, wobei auch bei einer rechtsgrundlosen Abbuchung im Lastschriftverfahren ein Bereicherungsanspruch analog § 1431 ABGB gewährt wird. Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt grundsätzlich 30 Jahre, wobei die gefestigte jüngere Rechtsprechung aber einem differenzierenden Ansatz folgt:

Die Verjährung von Kondiktionsansprüchen ist demnach analog der Art des Anspruchs zu beurteilen, an dessen Stelle die Kondiktion tritt. Nur wenn keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar ist, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben. So wurde die dreijährige Verjährungsfrist etwa für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen, für vom Netzbetreiber zu Unrecht eingehobene Gebrauchsabgaben, für Mietzinsüberzahlungen und für periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte bejaht. Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht bezahlter Versicherungsprämien sind damit vergleichbar und unterliegen daher ebenfalls der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 14:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/bereicherungsansprueche-auf-rueckforderung-zu-unrecht-bezahlter-versicherungspraemien-verjaehren-in-drei-jahren/)

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