Zur Übergangsbestimmung des § 281 IO idF IRÄG 2017
Gemäß § 281 IO idF IRÄG 2017 kann der Schuldner während der am 1. November 2017 noch nicht abgelaufenen Laufzeit des Zahlungsplans neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Das ist allerdings nicht mehr möglich, wenn Forderungen von Gläubigern bereits (teilweise) wiederaufgelebt sind.
Der von den Gläubigern angenommene und mit Beschluss vom 18. 8. 2016 gerichtlich genehmigte Zahlungsplan sah eine in sieben Jahresraten zahlbare Quote von 10,01 % vor (jeweils 1,43 % am 20. 7. der Jahre 2017 bis 2023). Nach (teilweisem) Wiederaufleben von Insolvenzforderungen zweier Gläubiger stellte die Schuldnerin am 14. 11. 2018 den Antrag auf neuerliche Abstimmung über einen Zahlungsplan gemäß § 281 IO bzw für den Fall eines Scheiterns desselben auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. Sie biete nunmehr eine in fünf Jahresraten zahlbare Quote von 2,87 % an.
Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück. Die neuerliche Abstimmung über einen Zahlungsplanvorschlag sei nur zulässig, wenn es ‒ anders als im vorliegenden Fall ‒ noch nicht zu einem Wiederaufleben von Insolvenzforderungen gekommen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Schuldnerin Folge. Eine zulässige Antragstellung nach § 281 IO sei nicht von der Einhaltung der 14 Tagefrist des § 198 Abs 1 IO abhängig.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Masseverwalters Folge und stellte den Beschluss des Erstgerichts wieder her. Aus systematisch-teleologischen Erwägungen ist in § 281 IO von einer (verdeckten) Lücke auszugehen und die Bestimmung dahin zu ergänzen, dass sie nur anzuwenden ist, wenn ein am Stichtag laufender Zahlungsplan bis zur Antragstellung erfüllt wurde, ohne dass Forderungen wieder aufgelebt sind. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist § 198 Abs 1 IO auch für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern. Die Umkehr eines bereits eingetretenen Wiederauflebens ist auch nach dem Übergangsrecht nicht vorgesehen.