Tötung einer Siebenjährigen
Der Oberste Gerichtshof hob den Schuldspruch wegen Mordes auf und ordnete eine neue Hauptverhandlung an. Grund dafür ist ein Verfahrensfehler des Erstgerichts: ein erforderliches Gutachten wurde nicht eingeholt (12 Os 29/19k, 27.6.2019).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 19. Dezember 2018 wurde der Angeklagte des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Diesem Urteil zufolge hat er im Mai 2018 die siebenjährige H G getötet, indem er sie zuerst würgte und dann in eine Duschkabine drängte, wo er ihr unter anderem einen Halsschnitt zufügte, der mit einer Durchtrennung der linken Halsschlagader sowie der Wirbelsäule samt des Rückenmarks und einem massiven Blutverlust einherging.
Über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten lagen dem Erstgericht zwei einander widersprechende Gutachten vor. Der Angeklagte beantragte daraufhin ein Obergutachten zum Nachweis seiner Zurechnungsunfähigkeit. Das Erstgericht lehnte diesen Antrag ab. Darin liegt ein Verfahrensfehler, den der Angeklagte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigte.
In der neuen Hauptverhandlung geht es um die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat, somit um einen möglichen Schuldausschließungsgrund. Falls dieser vorliegt, kann keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Zulässig ist aber, gleich ob Zurechnungsunfähigkeit vorliegt oder nicht, bei Gefährlichkeit des Angeklagten die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
Dass er das Opfer vorsätzlich getötet hat, steht bereits aufgrund des bisherigen Verfahrens fest und bildet den Ausgangspunkt der neuen Hauptverhandlung.