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Änderung der Fluglinie bei einer Pauschalreise

 
 

Die Leistungsänderung des Reiseveranstalters durch Austausch der angekündigten durch eine vergleichbare Fluglinie ist dem Verbraucher zumutbar.

Zwei Verbraucher buchten in einem Reisebüro eine von der Beklagten veranstaltete Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Im Flugplan schien die Fluglinie Condor auf. Die Buchungsbestätigung enthielt den Hinweis, dass dem Reiseveranstalter ua die Änderung der Fluggesellschaft oder des Fluggeräts grundsätzlich gestattet sei. Der Reisebüromitarbeiter gab die Auskunft, dass er davon ausgehe, dass im konkreten Fall keine Änderungen vorgenommen würden. Tatsächlich aber erfuhren die Reisenden dann am Abflugtag, dass der „heutige Condor Flug … aus operativen Gründen der Flugplanung … mit einem Flugzeug der HiFly durchgeführt wird.“ Dabei handelt es sich um ein IOSA-zertifiziertes europäisches Luftfahrtunternehmen. Die Reisenden suchten unverzüglich im Internet nach Informationen über diese Fluglinie und stießen neben positiven auch auf eine Reihe von negativen Nutzerbewertungen, sodass sie sich Sorgen machten und ihr Sicherheitsgefühl nicht mehr gegeben war. Sie entschlossen sich, den Flug nicht anzutreten.

Die beiden Verbraucher traten dem klagenden Verbraucherschutzverband ihre Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises gegen den beklagten Reiseveranstalter ab. Der Kläger machte geltend, die Beklagte habe eine unzulässige Leistungsänderung vorgenommen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Flug mit Condor sei nicht ausdrücklich vertraglich zugesichert worden. Die Äußerung des Reisebüromitarbeiters sei nur darauf bezogen gewesen, dass er mit einer Änderung aufgrund seiner Erfahrung nicht gerechnet habe. Die Vertragsänderung durch Änderung des Fluggeräts sei nicht erheblich.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Im Reisevertrag war ausdrücklich ein Änderungsvorbehalt vereinbart worden. Da dieser nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist zu prüfen, ob den Reisenden die Änderung zumutbar war, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt war. Andernfalls wäre der Änderungsvorbehalt nicht verbindlich. Im vorliegenden Fall war die Änderung jedoch den Reisenden zumutbar; es handelte sich um eine geringfügige Änderung, die auch sachlich gerechtfertigt war, zumal keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, an der Gleichwertigkeit der Fluglinien zu zweifeln, und andererseits subjektive Befindlichkeiten der Reisenden nur zu berücksichtigen sind, soweit es sich um berechtigte Interessen handelt; solche wurden nicht geltend gemacht. Dass den Reisenden die Fluggesellschaft nicht „geheuer“ gewesen sein mag, reicht noch nicht aus, um die Zumutbarkeit der Änderung der Fluglinie zu verneinen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aenderung-der-fluglinie-bei-einer-pauschalreise/)

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