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Ersatzanspruch des Polizeiopfers B. J. auch für künftige Gesundheitsschäden

 
 

Der von mehreren Polizisten schwer verletzte Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Bundes für allfällige weitere Schäden aus der erfolgten Misshandlung.

Bereits mit Strafurteil vom 31. 8. 2006 war ausgesprochen worden, dass dem Kläger als Schubhäftling von mehreren Polizisten „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“ schwere körperliche und seelische Qualen zugefügt wurden, indem sie ihn in eine leerstehende Lagerhalle brachten und ihm dort wiederholt androhten, ihn umzubringen, wodurch sie ihn in Todesangst versetzten. Sie schleiften ihn außerdem im gefesselten Zustand in der Lagerhalle umher, versetzten ihm zahlreiche Faustschläge und Fußtritte und fuhren ihn mit einem Polizeifahrzeug von hinten vorsätzlich an.

Im vorliegenden Amtshaftungsverfahren begehrt der Kläger vom Bund sowohl Ersatz für bereits erlittene Schäden als auch – was bis zuletzt strittig war – die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aus dem Vorfall.

Im Verfahren wurde festgestellt, dass beim Kläger zwar keine weiteren physischen Schäden mehr eintreten werden, dass aber auch in Zukunft mit einem Weiterbestehen seiner psychischen Beschwerden zu rechnen ist. Die Vorinstanzen nahmen daher das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung als gegeben an und gaben dem Feststellungsbegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht, weil es für die Beurteilung des rechtlichen Interesses nicht darauf ankommt, ob einzelne Schäden ausgeschlossen sind, solange nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis irgendeinen (anderen) künftigen Schaden verursacht.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ersatzanspruch-des-polizeiopfers-b-j-auch-fuer-kuenftige-gesundheitsschaeden/)

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