Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Zum Eintritt der Bindung an eine einstweilige Verfügung

 
 

Eine Partei hat eine im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellte einstweilige Verfügung, die sich schon im Verfügungsbereich ihres anwaltlichen Vertreters befindet, bereits dann zu befolgen, wenn sie vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis erlangte. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der formellen Zustellung an.

Mit einstweiliger Verfügung wurde der Verpflichteten ua verboten, die Ausübung des Stimmrechts der Betreibenden in Generalversammlungen einer GmbH zu beeinträchtigen. Dieser am 1. März abgefertigte Beschluss wurde dem anwaltlichen Vertreter der verpflichteten Partei im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) zugestellt, wobei der 4. März  (Montag) Zustellzeitpunkt nach § 89d Abs 2 GOG ist. Es ist unstrittig, dass die Entscheidung am 1. März  (Freitag) in den elektronischen Verfügungsbereich des Anwalts gelangt ist.

Als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen gilt der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten (§ 89d Abs 2 GOG). Im Anlassfall gilt als Zustellzeitpunkt daher der 4. März. Der Oberste Gerichtshof hatte unter anderem zu klären, ob dessen ungeachtet die Vollstreckbarkeit schon am 1. März 2019 eintrat, weil die Entscheidung bereits zu diesem Zeitpunkt im elektronischen Verfügungsbereich des anwaltlichen Vertreters der Verpflichtete stand und die Verpflichteten von der Entscheidung auch Kenntnis erlangte (und in Kenntnis der einstweiligen Verfügung am 1. März 2019 handelte).

Diese Frage wurde bejaht. Dem Adressaten einer einstweiligen Verfügung sollte nämlich mit der Festlegung eines fiktiven Zustellzeitpunkts nicht ermöglicht werden, mehrere Tage das bereits gegen ihn erlassene Verbot sanktionslos zu konterkarieren. Es wäre bedenklich, wenn das Zustellrecht den Zweck einer einstweiligen Verfügung vereiteln könnte. Zustellrecht sollte vielmehr keine Schutzlücken öffnen. Eine solche Möglichkeit für den Gegner der Gefährdeten würde auch dem Grundkonzept des Verfügungsverfahrens widersprechen. Eine einstweilige Verfügung darf dem Gegner gerade keinen Spielraum zur Vornahme der befürchteten bzw sogar schon begonnenen gefährdenden Handlung lassen. Immerhin kann eine einstweilige Verfügung grundsätzlich einseitig und ohne Anhörung des Gegners erlassen und vollzogen werden.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-eintritt-der-bindung-an-eine-einstweilige-verfuegung/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710