Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Verständigungspflichten und Datenschutz

 
 

Einige Klarstellungen zu Verständigungen durch Strafgerichte.                                                   .

Nach grundlegenden Ausführungen – va zu § 76 StPO – enthält die Entscheidung Aussagen zur Verständigung im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Wehrpflichtige (auch Untaugliche zählen für die altersabhängige Dauer ihrer weiter bestehenden Wehrpflicht zum Reservestand), mit der Erstellung der Schöffen- und Geschworenenlisten, mit den Verpflichtungen nach § 360 Abs 1 ASVG und mit der Tätigkeit eines Polizeiamtsarztes, der – selbst wenn nicht in einem Dienstverhältnis zur Behörde stehend – dem Beamtenbegriff des § 74 Abs 1 Z 4 StGB und somit § 76 Abs 5 StPO unterfällt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 14:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verstaendigungspflichten-und-datenschutz/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710