Verständigungspflichten und Datenschutz
Einige Klarstellungen zu Verständigungen durch Strafgerichte. .
Nach grundlegenden Ausführungen – va zu § 76 StPO – enthält die Entscheidung Aussagen zur Verständigung im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Wehrpflichtige (auch Untaugliche zählen für die altersabhängige Dauer ihrer weiter bestehenden Wehrpflicht zum Reservestand), mit der Erstellung der Schöffen- und Geschworenenlisten, mit den Verpflichtungen nach § 360 Abs 1 ASVG und mit der Tätigkeit eines Polizeiamtsarztes, der – selbst wenn nicht in einem Dienstverhältnis zur Behörde stehend – dem Beamtenbegriff des § 74 Abs 1 Z 4 StGB und somit § 76 Abs 5 StPO unterfällt.