Krankengeldversicherung: Beschränkung des Versicherungsschutzes bei gedehnten Versicherungsfällen
Bei zeitlich unbegrenzter Möglichkeit des Versicherers, den Versicherungsvertrag kündigen zu können, ist die Beschränkung des Versicherungsschutzes für gedehnte Versicherungsfälle auf einen Zeitraum von vier Wochen nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Nach Art 6.2 der zugrunde liegenden AVB erlischt die Leistungspflicht des Versicherers im Fall der Kündigung durch ihn nach Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Versicherungsvertrags. Nach Art 20.4. AVB erlischt die Versicherung, wenn das Krankengeld innerhalb von drei Versicherungsjahren durch 364 Tage bezahlt wurde.
Die Klägerin erlitt am 10.10 2015 eine Fraktur des rechten Handgelenks. Mit Schreiben vom 8.1.2016 erklärte die Beklagte die Kündigung zum 28.2.2016 und erbrachte Zahlungen bis 28.3.2016.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld auch ab dem 29.3.2016. Art 6.2 AVB sei unwirksam nach § 879 ABGB.
Die Vorinstanzen verneinten die Unwirksamkeit.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht.
Vor dem Hintergrund der zeitlich unbegrenzten Möglichkeit des Versicherers, den Versicherungsvertrag kündigen zu können, erweist sich die – die in Art 20.4 AVB angeführte Leistung verkürzende – Beschränkung der Deckung für gedehnte Versicherungsfälle als gröblich benachteiligend; dies selbst bei der vorgenommenen Verlängerung der Leistungsfrist von vier Wochen. Kann sich doch der Versicherer selbst nach jahrelanger Dauer des Versicherungsverhältnisses bereits kurz nach Eintritt des Versicherungsfalls bloß unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ende der Versicherungsperiode vom Versicherungsvertrag lösen, wodurch der Versicherungsnehmer unerwartet in die Lage kommen kann, nicht einmal annähernd den in Art 20.4. AVB genannten Leistungsbezug zu erhalten.