Ablehnung der Ausführung eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten zur Trauerfeier für die verstorbene Mutter
OGH gewährt Grundrechtsschutz nach § 363a StPO durch inhaltliche Prüfung der Behauptung einer Verletzung des Art 8 MRK.
Das Landesgericht wies den Antrag eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf Ausführung zur (nur 2 ½ Stunden nach Antragstellung stattfindenden) Trauerfeier für dessen verstorbene Mutter ab, weil dies ohne Beeinträchtigung des Dienstes in der Anstalt nicht möglich gewesen wäre (§ 98 Abs 2 StVG). Das Oberlandesgericht gab der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge.
Der vom Beschuldigten mit Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO unter Behauptung einer Verletzung des Art 8 MRK angerufene Senat 14 des OGH sah sich – im Sinn einer sachgerechten Wahrnehmung seiner seit 2006 verstärkt ausgeübten Rolle als Grundrechtsgericht – dazu veranlasst, zu erkennen, dass die Behauptung der Verletzung anderer Grundrechte als jenes des Art 5 MRK (für den das Grundrechtsbeschwerdegesetz eine abschließende Regelung darstellt und dessen Geltendmachung mit Erneuerungsantrag daher nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen ist) während eines Freiheitsentzugs – sieht man von den Fällen der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien als bundeseinheitliches Höchstgericht (§ 16a StVG) ab – beim OGH mittels Erneuerungsantrags geltend gemacht werden kann.
Nach inhaltlicher Prüfung verneinte das Höchstgericht jedoch den behaupteten Verstoß gegen Art 8 MRK, sodass dem Erneuerungsantrag kein Erfolg beschieden sein konnte.