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Pflicht zur Verwendung von Patienteninformationen über Allergien

 
 

Ein Zahnarzt, der vom Patienten auf eine für eine Narkose relevante Allergie hingewiesen wird, hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Information bei einem zahnmedizinischen Eingriff berücksichtigt wird, auch wenn die Narkose von einem anderen Arzt (Anästhesist) verabreicht wird.

Der Zweitbeklagte betreibt eine Zahnarzt-Ordination. Dort bietet er unter anderem zahnmedizinische Eingriffe in Narkose an. Dabei wird der Erstbeklagte als Anästhesist tätig. Der Ehemann der Klägerin war beim Zweitbeklagten in Behandlung. In der Ordination wurde er um Ausfüllung eines umfangreichen Fragebogens gebeten, in dem unter anderem nach bestehenden Allergien gefragt wurde. Der Ehemann der Klägerin wies auf eine bestehende Diclofenac-Allergie hin. Diese Information war dem Erstbeklagten nicht bekannt. Der Erstbeklagte führte eine eigene Anamnese durch, im Zuge derer er auch nach bestehenden Allergien fragte. Dabei gab der Ehemann der Klägerin die Diclofenac-Allergie nicht an. Im Zuge der Behandlung spritzte der Erstbeklagte ein Medikament, das Diclofenac enthielt. Der Ehemann der Klägerin erlitt einen anaphylaktischen Schock und verstarb im Krankenhaus.

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Ehefrau des Verstorbenen auf Schadenersatz ab. Der Patient sei zur aktiven Mitarbeit und zur Leistung eigener Beiträge verpflichtet. Er habe dem behandelnden Arzt alle erforderlichen Auskünfte über Vorerkrankungen, den bisherigen Krankheitsverlauf sowie über von ihm eingenommene Medikamente zu erteilen. Weil der Erstbeklagte für die Narkose verantwortlich sei, hätte der Patient ihm gegenüber seine Allergie angeben müssen.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision in Ansehung des Erstbeklagten zurück, gab ihr jedoch in Ansehung des Zweitbeklagten teilweise Folge.

Der Zweitbeklagte war aufgrund des mit dem Verstorbenen geschlossenen Behandlungsvertrags verpflichtet, die Informationen, die ihm der Patient durch Ausfüllen eines vom Zweitbeklagten aufgelegten Formulars übermittelt hatte und die im System des Zweitbeklagten gespeichert waren, auch tatsächlich im Zuge der Behandlung zu verwenden. Der Patient durfte davon ausgehen, dass die von ihm diesbezüglich erteilten Informationen auch bei der Behandlung berücksichtigt werden. Dass dies auch tatsächlich erfolgt, hätte durch entsprechende organisatorische Maßnahmen des Zweitbeklagten sichergestellt werden müssen.

Diesem Sorgfaltsverstoß auf Seiten des Zweitbeklagten steht ein massives Mitverschulden (§ 1304 ABGB) des Verstorbenen gegenüber, weil dieser seiner Verpflichtung, auch den Anästhesisten gegenüber alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, in einem entscheidenden Punkt nicht entsprochen hat. In Anbetracht des Gewichts der den Beteiligten jeweils zur Last fallenden Sorgfaltsverstöße erscheint eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 sachgerecht.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/pflicht-zur-verwendung-von-patienteninformationen-ueber-allergien/)

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