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Installation einer Wallbox für einphasiges Laden eines E-Autos mit 3,7 kW bei im Wohnungseigentum stehenden KFZ-Abstellplatz ist privilegierte Änderung im Sinn des WEG

 
 

Die Verlegung einer elektrischen Leitung samt eigenem Zähler und der – einer Steckdose vergleichbaren – „Wallbox“ in technisch einfacher Ausführung, die nur einphasiges Laden eines E-Autos mit 3,7 kW ermöglicht, bedarf als privilegierte Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 Satz 2 WEG keines Nachweises der Verkehrsüblichkeit oder des wichtigen Interesses des Antragstellers. Für weitergehende Maßnahmen wie die Installation einer „Wallbox“ zum dreiphasigen Laden mit 22 kW gilt die Privilegierung nicht. Wichtige Interessen der übrigen Wohnungseigentümer sind nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass in ungewisser Zukunft allenfalls mehr als 20 andere Wohnungseigentümer ebenfalls derartige Ladestationen errichten wollen und die elektrische Infrastruktur diesfalls aufgerüstet werden müsste. Eine auflösend bedingte Genehmigung der Änderung ist wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung nach § 16 WEG unzulässig.

Der Antragsteller begehrte im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren von den anderen Mit- und Wohnungseigentümern die Duldung der Verlegung einer elektrischen Leitung samt Wallbox zum Laden seines E-Autos im Bereich seines im Wohnungseigentum stehenden KFZ-Abstellplatzes. Zunächst strebte er die Bewilligung einer Wallbox für einphasiges Laden mit 3,7 kW an, wobei die Duldung enden sollte, wenn mehr als 20 gleichartige Wallboxen montiert werden und keine andere technische Lösung für die dann zu erwartenden Versorgungsprobleme gefunden wird. Hilfsweise begehrte er die Bewilligung für dreiphasiges Laden mit 22 kW, was die Errichtung eines Drehstromanschlusses erforderte.

Das Erstgericht wies beide Begehren ab, das Rekursgericht gab dem Hauptbegehren mit der auflösenden Bedingung statt.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Er bejahte die gesetzliche Privilegierung der zunächst angestrebten Maßnahmen, welche eine Prüfung der Verkehrsüblichkeit oder eines wichtigen Interesses des Wohnungseigentümers erübrigt, und verneinte eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer. Die Privilegierung für die Errichtung von Stromleitungen gilt aber nicht für die weitergehenden hilfsweise angestrebten Maßnahmen (dreiphasiger Anschluss mit Ladeleistung von 22 kW), für diese fehlt auch die Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers. Da die hier angestrebte Ersetzung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer als rechtsgestaltende Entscheidung im Verfahren nach § 16 WEG bedingungsfeindlich ist, kann das eine Bedingung enthaltende Begehren nicht bewilligt werden. Die Unzulässigkeit des Hauptbegehrens in dieser Form muss noch im weiteren Verfahren erörtert werden.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 21.12.2024, 18:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/installation-einer-wallbox-fuer-einphasiges-laden-eines-e-autos-mit-37-kw-bei-im-wohnungseigentum-stehenden-kfz-abstellplatzes-ist-privilegierte-aenderung-im-sinn-des-weg/)

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