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Kündigungsanfechtung bei Widerspruch durch den Betriebsrat

 
 

Das Recht, die Kündigung anzufechten, steht im Fall eines Widerspruchs des Betriebsrats gegen die Kündigung primär dem Betriebsrat, und diesem nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer von ihm die Anfechtung verlangt hat. Setzt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist des Betriebsrates kein Verhalten, aus dem der Betriebsrat auf ein solches „Verlangen“ hätte schließen können, hat weder der Betriebsrat noch in der Folge der Arbeitnehmer ein Recht auf Anfechtung der Kündigung.

Der Kläger wurde von der Beklagten, seinem Arbeitgeber, gekündigt. Der Betriebsrat hatte der Kündigung ausdrücklich widersprochen, was dem Kläger auch gesagt wurde. Der Kläger begehrt, die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit für rechtsunwirksam zu erklären. Weder vor Ausspruch der Kündigung noch vor Klagseinbringung gab es einen Kontakt zwischen dem Klägers und dem Betriebsrat.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob die erstinstanzlichen Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurück an das Erstgericht.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten Folge und stellte das klagsabweisende Ersturteil wieder her:

Nach der Konzeption des Gesetzes kommt das Anfechtungsrecht im Falle eines Widerspruchs des Betriebsrats zu Kündigung primär und ausschließlich dem Betriebsrat zu. Zusätzlich setzt das Recht auf Kündigungsanfechtung durch den Betriebsrat ein „Verlangen“ des Arbeitnehmers voraus, da das Kündigungsschutzverfahren nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers eingeleitet werden soll. Daher muss dem Betriebsrat in irgendeiner Form während der ihm für die Anfechtung zur Verfügung stehenden Frist bekannt werden, dass der Arbeitnehmer eine Anfechtung wünscht oder zumindest mit einer solchen einverstanden ist.

Da der Kläger weder vor der Kündigung noch nach Ausspruch der Kündigung innerhalb der dem Betriebsrat zur Klagseinbringung zur Verfügung stehenden Frist ein dem Betriebsrat bekannt gewordenes Verhalten setzte, aus dem auf ein „Verlangen“ der Anfechtung geschlossen werden hätte können, hatte weder der Betriebsrat noch in der Folge der Kläger ein Recht auf Anfechtung der Kündigung.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 16:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kuendigungsanfechtung-bei-widerspruch-durch-den-betriebsrat/)

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