Überprüfung von Vertragsformblättern eines Heimträgers durch den Obersten Gerichtshof
Hinsichtlich zwei in Vertragsformblättern des beklagten Heimträgers enthaltener Klauseln wurde dem mit Verbandsklage geltend gemachten Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren eines zur Klage befugten Verbandes iSd § 29 Abs 1 KSchG stattgegeben.
Die betroffenen Klauseln sind intransparent nach § 27 d Abs 4 KSchG bzw § 27 d Abs 1 Z 6 iVm § 27 d Abs 4 KSchG. Die eine Klausel betrifft die Angabe des Tagessatzes des Fonds Soziales Wien ohne Offenlegung, dass eine weitere Aufschlüsselung durch diesen nicht erfolgte und ohne Darlegung der bestehenden landesrechtlichen Regelungen über seine Leistungen. Die andere sieht die uneingeschränkte Verpflichtung des Heimbewohners zur Zahlung der Differenz vor, die infolge Nichtzahlung durch den Sozial- oder Behindertenhilfeträger entsteht und berücksichtigt dabei nicht, dass dem Heimbewohner jedenfalls ein Taschengeld zu verbleiben hat.
Zu den Details hinsichtlich der einzelnen Klauseln wird auf den Volltext der Entscheidung verwiesen.