Auswirkungen eines bestätigten und erfüllten Sanierungsplans auf ein Zwangspfandrecht
Das behauptete Erlöschen der Sachhaftung (des Absonderungsrechts) stellt einen Oppositionsgrund dar, der mit Klage geltend zu machen ist. Ein vom Verpflichteten gestellter Einstellungsantrag ist nicht in eine Oppositionsklage umzudeuten.
Der betreibende Gläubiger erwirkte im November 2010 gegen die Verpflichtete zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 60.884,60 EUR sA ein Zwangspfandrecht ob einer im bücherlichen Eigentum der Verpflichteten stehenden Liegenschaft. Im Rang vor diesem Zwangspfandrecht ist ein (vertragliches) Pfandrecht im Höchstbetrag von 550.000 EUR für eine Bank einverleibt. Im Juli 2011 wurde über das Vermögen der Verpflichteten das Konkursverfahren eröffnet. Im Jänner 2012 wurde der von den Insolvenzgläubigern angenommene Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben.
Im August 2019 beantragte die Verpflichtete die Einstellung der Exekution und die Löschung des Zwangspfandrechts, weil sie die 20 %-ige Sanierungsplanquote fristgerecht getilgt habe und der Wert der mit dem Zwangspfandrecht belasteten Liegenschaft geringer sei als die erstrangig sichergestellte Forderung von 550.000 EUR.
Das Rekursgericht wies diesen Antrag ab.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Verpflichteten nicht Folge. Er stellte klar, dass die auf § 149 IO gestützte Behauptung, die Sachhaftung des Verpflichteten für die betriebene Forderung bestehe nicht mehr, weil sie angesichts des vorrangigen Pfandrechts im Wert der Liegenschaft überhaupt keine Deckung finde, einen Oppositionsgrund darstellt, der aber nicht mit Einstellungsantrag nach § 40 EO (Oppositionsgesuch), sondern nur mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden kann, und dass eine Umdeutung des Einstellungsantrags in eine Klage iSd § 40a JN nicht in Betracht kommt.