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Weitere Aspekte des „Spätrücktritts“ vom Versicherungsvertrag

 
 

Bei der – im Zusammenhang mit der Verjährung von Vergütungszinsen relevanten –  Beurteilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers ist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen.

Die Klägerin unterfertigte am 28. Mai 2002 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung  mit einer Laufzeit bis 1.6.2016. Eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG unterblieb. Anfang Juni 2017 – nach Beendigung des Versicherungsvertrags und Auszahlung des Ablaufbetrags  –  erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag.

Sie begehrt zuletzt die von ihr gezahlten Prämien abzüglich der Risikokosten (Entgelt für den Risikoschutz), der Versicherungssteuer und des Auszahlungsbetrags, zuzüglich (teils kapitalisierter) Zinsen sowie Zinseszinsen.

Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung auf.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, betreffend den Spätrücktritt von Lebensversicherungsverträgen wegen fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht gilt, dass

–  Zinsen für die zur Gänze zurückzuzahlenden Prämien nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung verjähren, und mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen verjährt sind;

–  aber aus unionsrechtlicher Sicht noch zu prüfen ist, ob eine solche Verjährung den Versicherungsnehmer daran hinderte, von einem Vertrag zurückzutreten, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht seinen Bedürfnissen entsprach;

– bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers ist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags abzustellen. Das Ausmaß der Nutzungsentschädigung stellt keine relevante Bezugsgröße dar, die auf die Frage der Verjährung von Vergütungszinsen Einfluss haben könnte, weil damit der vom EuGH verpönte Vorteil aus dem Spätrücktritt gezogen würde.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 14:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/weitere-aspekte-des-spaetruecktritts-vom-versicherungsvertrag-2/)

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