Keine Zuständigkeit des Gerichts am Ort des Sommerdomizils eines Verbrauchers
Auch regelmäßige Sommeraufenthalte für jeweils mehrere Wochen im Jahr dienen Erholungszwecken. Ein für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Verbraucher erforderlicher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt wird dadurch nicht begründet.
Die Klägerin deckte im Auftrag der Beklagten ein Haus neu ein. Sie begehrte den restlichen Werklohn und berief sich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, in dessen Sprengel das Haus liegt, auf die mit ihr abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung.
Die Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit des Gerichtes ein. Sie habe ihren Wohnsitz in Wien und sei Konsumentin. Die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei unwirksam.
Das Erstgericht sprach seine örtliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens auf. Die Beklagte habe die Sommerferien regelmäßig im Sprengel des Erstgerichts verbracht, dadurch ihre Absicht, auch diesen Ort zu einem Mittelpunkt ihrer Lebensführung zu machen, nach außen hin erkennbar gemacht und so einen weiteren Wohnsitz begründet.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel der Beklagten Folge. Für Klagen gegen einen Verbraucher kann nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der Ort seiner Beschäftigung liegt. Aufenthalte zu Urlaubszwecken sind demgegenüber bloß vorübergehend; auch ein jahrelanges regelmäßiges Aufsuchen eines Sommerdomizils dient Erholungszwecken. Wollte man an solche saisonale Anwesenheiten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des Gesetzes knüpfen, wäre der Verbraucher entgegen der ihn begünstigenden Bestimmung erst recht gezwungen, sich im Falle einer Prozessführung, an ein vom Wohnort entferntes Gericht zu begeben.