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Wahrspruch und Publizität

 
 

Zur Bedeutung von § 340 Abs 2 StPO.                                                  .

Nach dem Inhalt des  Protokolls über die Hauptverhandlung hat der Obmann der Geschworenen nach Wiedereröffnung der Sitzung nicht – wie nach § 340 Abs 2 StPO geboten  – die an die Geschworenen gerichteten Fragen, sondern lediglich deren Überschriften (und den beigefügten Wahrspruch) verlesen.

Ein nachteiliger Einfluss dieser Formverletzung auf die Entscheidung kann nicht unzweifelhaft verneint werden (vgl § 345 Abs 3 StPO), weil  nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die aufgezeigte Formverletzung die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit nicht unerheblich beeinträchtigt worden sein kann.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wahrspruch-und-publizitaet/)

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