Wahrspruch und Publizität
Zur Bedeutung von § 340 Abs 2 StPO. .
Nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung hat der Obmann der Geschworenen nach Wiedereröffnung der Sitzung nicht – wie nach § 340 Abs 2 StPO geboten – die an die Geschworenen gerichteten Fragen, sondern lediglich deren Überschriften (und den beigefügten Wahrspruch) verlesen.
Ein nachteiliger Einfluss dieser Formverletzung auf die Entscheidung kann nicht unzweifelhaft verneint werden (vgl § 345 Abs 3 StPO), weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die aufgezeigte Formverletzung die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit nicht unerheblich beeinträchtigt worden sein kann.