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Radfahrerkollision im Kreuzungsbereich

 
 

Nachfolgender Sturz auf verkehrswidrig abgestelltes KFZ. Keine Haftung des PKW-Halters.

Der Kläger kollidierte als Radfahrer im Bereich einer Kreuzung mit einem (seinen Vorrang missachtenden) anderen (minderjährigen) Radfahrer. Neben diesem und dessen Mutter (wegen Verletzung der Aufsichtspflicht) – hinsichtlich derer ein Versäumungsurteil erging – verlangte er auch Schadenersatz vom Halter und Haftpflichtversicherer eines PKW, der im Kreuzungsbereich (entgegen § 24 Abs 1 lit d StVO) weniger als 5 m vom Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder abgestellt worden und wogegen er bei seinem kollisionsbedingten Sturz gefallen war.

Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren gegen Halter und Haftpflichtversicherer dieses Kfz ab. Der OGH gab der Revision des Klägers nicht Folge, weil § 24 Abs 1 lit d StVO nicht die Schaffung von Sturzraum für im Kreuzungsbereich wegen einer Vorrangverletzung kollidierte Radfahrer (deren Sicht aufeinander durch den abgestellten PKW auch nicht eingeschränkt war), sondern im Kern (nur) die Verbesserung der Sichtverhältnisse auf Kreuzungen sowie die Erleichterung des Einbiegens von Fahrzeugen und des Fußgängerverkehrs auf Kreuzungen – was hier beides nicht zutraf – bezweckt, weshalb es im vorliegenden Fall am Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/radfahrerkollision-im-kreuzungsbereich/)

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