Neues und Altes zur Brandstiftung (§ 169 Abs 1 StGB)
Verstärkter Senat: Der Tatbestand des § 169 Abs 1 StGB stellt eine Kombination aus Gefährdungsdelikt und Erfolgsdelikt dar. Bei Verwirklichung des Erfolgselements („Feuersbrunst“ „an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers“) wird die Gefährdung ex lege unwiderleglich vermutet. Demnach ist § 169 Abs 1 StGB insoweit ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Die jüngere Rechtsprechung hat – im Einklang mit einem Großteil der Lehre – eine zumindest abstrakte Gefährdung von Leib oder Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen oder eine konkrete Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß als (zusätzliches) Tatbestandserfordernis des § 169 Abs 1 StGB angesehen. Das Urteil eines Schöffengerichts enthielt einen (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen) Schuldspruch wegen eines Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB, aber keine Tatsachenfeststellungen zu einem solchen Gefährdungsmoment (und einem darauf bezogenen Vorsatz). Eine dagegen von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gab dem Obersten Gerichtshof die Gelegenheit, (in Gestalt eines verstärkten Senats) zu seiner früheren Judikatur zurückzukehren. Danach wird bei Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des § 169 Abs 1 StGB die (mit Blick auf die Einordnung in den siebenten Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verlangte) Gefährdung ex lege unwiderleglich vermutet. Das angefochtene Urteil genügte den sich daraus ergebenden (geringeren) Feststellungserfordernissen, weshalb die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verworfen wurde.