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Keine Verjährungsunterbrechung eines wegen Auskunftsverweigerung erfolglosen Verfahrenshilfeantrags

 
 

Zwecks Einbringung einer Schadenersatzklage durch einen beizugebenden Rechtsanwalt beantragte jemand die Verfahrenshilfe. Er weigerte sich im über den Antrag geführten Verfahren, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Nach rechtskräftiger Ablehnung der Verfahrenshilfe brachte er durch einen freigewählten Rechtsanwalt die Klage ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits mehr als drei Jahre Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass sich der Kläger in dieser Konstellation nicht auf eine Unterbrechung der (dreijährigen) Verjährung durch den erfolglosen Verfahrenshilfeantrag berufen kann.

Dem Kläger wurden im gegen eine Versicherungsanstalt geführten Vorprozess 283.424,05 EUR zugesprochen. Sein Zinsenbegehren blieb teilweise erfolglos. Seit der Zustellung der im Vorprozess ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung am 12. 4. 2016 hatte der Kläger Kenntnis, dass dies Folge eines (vermeintlichen) Fehlers seines damaligen Rechtsanwalts war.

Am 5. 12. 2018 begehrte der Kläger Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts, um gegen seinen vormaligen Anwalt eine Schadenersatzklage einzubringen. Nach Aufforderung durch das Gericht legte er ein Vermögensbekenntnis vor. Darin führte er als Vermögen lediglich ein Bankkonto mit einem Stand von 146,48 EUR, Bargeld von 250 EUR und eine Rechtsschutzversicherung an.

Das Gericht trug dem Kläger auf, Kontoauszüge der letzten zwei Monate, aus denen sämtliche Umsätze und der Kontostand zum 31. 12. 2018 hervorgehen, vorzulegen. Der Kläger bat mit Schreiben vom 20. 1. 2019 das Gericht um Verständnis, dass er aus privaten Gründen nicht alle seine Kontoauszüge von November bis Dezember vorlegen könne.

Das Gericht forderte den Kläger hierauf auf darzulegen, was mit dem im Vorprozess zugesprochenen Betrag geschehen sei. Mit Schreiben vom 3. 2. 2019 übermittelte der Kläger dem Gericht ein gekürzt ausgefertigtes Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, womit er von der wider ihn erhobenen Anklage, „er habe am 27. 7. 2016 in Wien als Schuldner mehrerer Gläubiger einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, indem er im gegen ihn geführten Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts D*** zuvor erhaltene Zahlungen im Gesamtwert von 444.668,05 EUR verschwieg, und dadurch die Befriedigung seiner Gläubigerin Dr. S*** K*** vereitelt, wobei durch die Tat ein im Zweifel 50.000 EUR nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde“, freigesprochen wurde. Als Grund des Freispruchs war angeführt: „Kein Schuldbeweis. Der Angeklagte hatte die Beträge bereits im März 2014 bzw zum Jahresende 2016 erhalten und blieb die Staatsanwaltschaft Wien jeden Beweis schuldig, dass er am 27. 7. 2017 noch darüber verfügte oder entsprechend andere Vermögenswerte hatte.“ Der Kläger erklärte im Schreiben vom 3. 2. 2019, auf dieses Urteil zu verweisen. Das Gericht möge auf weitere diesbezügliche Erklärungen seinerseits verzichten, „da es in [s]eine intime Privatsphäre reicht“.

Der Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom 12. 2. 2019 abgewiesen. Es müsse mangels Auskunftserteilung durch den Kläger davon ausgegangen werden, dass die von ihm erworbenen Geldmittel entweder zumindest zum Teil noch bei ihm vorhanden oder zur Anschaffung von Luxusgegenständen verwendet worden seien.

Die diese Entscheidung bestätigende Rechtsmittelentscheidung wurde dem Kläger am 2. 5. 2019 zugestellt.

Am 23. 5. 2019 brachte der Kläger, vertreten durch einen freigewählten Rechtsanwalt, die Schadenersatzklage gegen seinen vormaligen Anwalt sein. Die Klage wurde von den Vorinstanzen wegen Verjährung abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Urteile und führte aus:

Der Kläger hat nicht nur das Verfahren gehörig fortzusetzen, er muss – möchte er sich auf eine verjährungsunterbrechende Wirkung seines Verfahrenshilfeantrags berufen – auch das Verfahrenshilfeverfahren selbst gehörig führen. Voraussetzung eines erfolgreichen Verfahrenshilfeantrags ist grundsätzlich die Bereitschaft des Klägers zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, lassen sich doch nur so die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe überprüfen. Liegt diese Bereitschaft nicht vor, ist dem Kläger eine Berufung darauf, dass bereits sein erfolgloser Verfahrenshilfeantrag die Verjährung unterbrochen habe, jedenfalls versagt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-verjaehrungsunterbrechung-eines-wegen-auskunftsverweigerung-erfolglosen-verfahrenshilfeantrags/)

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