Wer zahlt für das Telefonat mit einer „Sex-Hotline“ aus einem Studentenheim?
Gespräch eines Unbekannten in der Dauer von 32 Stunden 54 Minuten und 44 Sekunden mit einer „Sex-Hotline“ über die Telefonleitung eines Studentenheims.
Ein Student bewohnte in einem Studentenheim der klagenden Partei ein ebenerdiges Zimmer. Dort befand sich die Nebenstelle 7602 der Telefonanlage der klagenden Partei. Diese Anlage verfügte über insgesamt “30 Amtsleitungs-Kanäle“ mit „246 Nebenstellen-Anschlüssen“. Der Student war Ende Juni/Anfang Juli 2001 im Ausland. Er hatte sein Heimzimmer „vor seiner Abreise“ versperrt, jedoch zur Ermöglichung einer „Frischluftzufuhr“ eines „der beiden in Richtung der Grünfläche vor dem Heim gehenden Fenster … gekippt gelassen“. Während seiner Abwesenheit wurde in sein Zimmer eingebrochen. Von der Telefonnebenstelle im Zimmer wurden in der Folge „verschiedene Anrufe getätigt“. Nach einem Anruf bei einer „Sex-Hotline“ am 30. 6. 2001 um 2 Uhr 55 wurde die Verbindung 32 Stunden 54 Minuten und 44 Sekunden aufrecht erhalten. Es ließ sich nicht feststellen, wer dieses Telefonat geführt hatte.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren des Rechtsträgers des Studentenheims gegen den Netzbetreiber auf Rückzahlung entrichteter Telefongebühren mit einem Teilbetrag von 6.447,88 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 722,69 EUR sA ab.
Das Berufungsgericht bestätigte den – allein angefochtenen – klagestattgebenden Teil.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Netzbetreibers – gestützt auf die Leitlinien der Entscheidung 1 Ob 244/02t (= SZ 2003/60) – zurück.