Keine Haftung des Pistenhalters für Schiunfälle bei Abkürzungen durch freies Gelände
Der Kläger benutzte beim Abfahren zum (Lift-)Parkplatz eine „Abkürzung“ durch freies Gelände, wobei er im Tiefschnee über eine kaum sichtbare Bank stürzte. Da klar erkennbar war, dass es sich bei diesem Bereich um keine präparierte Piste handelte, haftet der Pistenbetreiber nicht für den Unfall.
Der Unfall des Klägers ereignete sich rund 50 Meter vom Pistenrand entfernt in unpräpariertem und lediglich mit einigen Schispuren durchzogenem Gelände im Tiefschnee. Dieser Bereich war durch die fehlende Präparierung klar vom Pistenbereich abgegrenzt. Der Kläger wollte die von ihm gewählten Route – wie bereits zuvor andere Schifahrer – als Abkürzung zum Parkplatz benützen.
Beide Vorinstanzen wiesen die gegen den Liftbetreiber gerichtete Schadenersatzklage ab, weil diesem keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden könne.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Dem ortskundigen Kläger musste – wie auch jedem anderen Skifahrer – klar sein, dass die unpräparierte Abkürzung nicht mehr Teil der präparierten Piste war. Für diese bestand daher keine Verpflichtung des Pistenhalters zur Beseitung allfälliger – nicht von ihm geschaffener – Gefahren bzw zur Warnung vor solchen. Auch das Befahren der Abkürzung durch mehrere Schifahrer löst noch keine Sicherungspflicht für die dadurch entstandene, nicht als Piste markierte unpräparierte „Abfahrt“ aus.