Haftung des Veranstalters einer Messe für den Sturz eines Messebesuchers
Warum der Boden des Veranstaltungsraums „außergewöhnlich glatt und unüblich rutschig“ war, hat nicht der gestürzte Messebesucher, sondern der Messeveranstalter aufzuklären.
Die 1935 geborene Klägerin besuchte die von der Beklagten in der Hofburg veranstaltete Messe „Wohn-Stil“. In dem für die Besucher vorgesehenen Bereich stürzte die Klägerin auf einem nicht neuwertigen und auch nicht versiegelten Parkettboden, der zum Unfallszeitpunkt „außergewöhnlich glatt und unüblich rutschig“ war. Dabei verletzte sie sich erheblich.
Das Erstgericht gab ihrem Klagebegehren – unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens von 1/3, weil sie trotz Kenntnisnahme der besonderen Rutschigkeit keine Vorsorge getroffen habe, der Rutschgefahr zu entgehen oder den Messebesuch überhaupt abzubrechen – teilweise statt.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil wieder her und bejahte die Haftung des Veranstalters für die Folgen des Sturzes. Der Veranstalter einer Messe hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Besucher vor Schäden aus der Benützung der Räumlichkeiten zu bewahren. Gerade bei einer Messe zum Thema „Wohn-Stil“, mit der auch ein älteres Publikum angesprochen wird, hat der Veranstalter darauf zu achten, dass die Gehwege gefahrlos benutzt werden können. Waren die Böden „außergewöhnlich glatt und unüblich rutschig“, so liegt es nicht am Messebesucher aufzuklären, worauf dies zurückzuführen ist, sondern am Messeveranstalter.