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Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht aus anderen Haftgründen

 
 

Das mit Haftbeschwerde angerufene Oberlandesgericht ist befugt, die Fortsetzung der Untersuchungshaft auf andere Haftgründe zu stützen als das Erstgericht, hat dazu jedoch den Beschuldigten zu hören.

In einem Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Schmuggels (§§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG), der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung (§§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols (§ 44 Abs 1 lit a FinStrG) betreffend 599.800 Zigaretten aus Rumänien wurde über den Beschuldigten die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO) verhängt. Die Haft wurde mit Beschluss der Untersuchungsrichterin aus den Gründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO fortgesetzt.

Der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Fortsetzungsbeschluss gab das Oberlandesgericht nicht Folge. Es setzte die Haft seinerseits (ausschließlich) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO fort. Die vom Erstgericht angenommene Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 StPO verneinte es.

Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes erhob der Beschuldigte Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof. Dieser erkannte die Beschwerde angesichts der Missachtung einer grundrechtlich abgesicherten Informationspflicht des Gerichtes gegenüber dem Beschuldigten als berechtigt und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Haftfrage auf.

In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde betont, dass weder Art 5 Abs 4 EMRK noch Art 4 Abs 3 und Abs 6 und Art 6 PersFrSchG eine Beschränkung der richterlichen Prüfung der Haftvoraussetzungen auf die von der Anklagebehörde vorgebrachten Haftgründe vorsehen. Vielmehr ist das zur umfassenden amtswegigen Überprüfung verpflichtete Beschwerdegericht nicht nur – wie im vorliegenden Fall – berechtigt, eine andere als die vom Erstgericht herangezogene Alternative des im § 180 Abs 2 Z 3 lit a bis c StPO zusammengefassten Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr heranzuziehen, sondern auch befugt, sich abweichend von der Entscheidung erster Instanz auf andere oder auch auf zusätzliche Haftgründe zu stützen.

Allerdings besteht die Verpflichtung des Gerichtes zur Information des Angeklagten über einen erwogenen anderen, bislang nicht angenommenen Haftgrund. Der im gegebenen Zusammenhang aus grundrechtlicher Sicht maßgebliche Art 5 Abs 2 EMRK (vgl auch Art 4 Abs 3 PersFrSchG) sieht ein Informationsrecht des Verhafteten innerhalb kurzer Zeit nach Festnahme vor. Dieses Informationsrecht erstreckt sich auch auf eine richterliche Prüfung der Fortdauer der Haft (iSd Art 5 Abs 4 EMRK bzw Art 6 PersFrSchG) als Ausfluss des in diesem Verfahren zu gewährenden rechtlichen Gehörs. Erachtet das Gericht, dass sich die Haftgründe ändern, so ist dies dem Festgenommenen mitzuteilen, damit er seine Verteidigung auf die neue Sachlage einstellen kann. Das Oberlandesgericht hätte somit vor seiner Entscheidung dem Beschwerdeführer zumindest Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO geben müssen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 14:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/fortsetzung-der-untersuchungshaft-durch-das-oberlandesgericht-aus-anderen-haftgruenden/)

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