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Zuständigkeit für Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter mit darin enthaltener Schiedsvereinbarung

 
 

Wird in einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter eine bestimmte Art der Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche vorgesehen, so gilt dies für jeden, der einen solchen vertraglichen Anspruch geltend macht.

Die Klägerin ist beim Verkauf der Anteile des Bundes an den Bundeswohnbaugesellschaften im Jahr 2004 im Rahmen eines Bieterverfahrens nicht zum Zug gekommen. Sie macht deshalb in zwei gleich gelagerten Verfahren insgesamt mehr als 1,9 Milliarden Euro gegen die Republik Österreich (Bund) und das Land Kärnten geltend, wobei sie sich auf das Willkür- und Diskriminierungsverbot, auf das Verbot der sittenwidrigen Schädigung, auf den Bruch des Amtsgeheimnisses, auf strafrechtliche Schutzgesetzverletzungen sowie auf den Bruch einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen dem Land Kärnten und der den Verkauf im Auftrag des Bundes durchführenden Bank stützt. In dieser Vertraulichkeitsvereinbarung ist eine Schiedsklausel enthalten.

Das Erstgericht erachtete sich als zur Gänze zuständig, während das Rekursgericht die Klagen gegen das Land Kärnten insoweit – teilweise – zurückwies, als damit vertragliche Ansprüche aus der zwischen ihm und der Bank abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung geltend gemacht werden.

In zwei am gleichen Tag ergangenen Entscheidungen gab der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekursen der Klägerin gegen diese teilweise Zurückweisung ihrer Klagen gegen das Land Kärnten nicht Folge.

Der OGH setzte sich dazu eingehend mit seiner Rechtsprechung zur Bindung an Schiedsvereinbarungen sowie dem Schrifttum zur Frage auseinander, ob der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter Begünstigte an eine darin enthaltene Schiedsklausel gebunden ist. Er erwog, dass der Anspruch eines begünstigten Dritten nie weiter reichen kann als der vertragliche Ersatzanspruch einer geschädigten Vertragspartei. Dementsprechend kann der Schuldner eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dem geschützten Dritten auch alle Einwendungen, und damit etwa auch Haftungsbeschränkungen, aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger entgegenhalten. Der OGH kam zum Ergebnis, dass das, was für Haftungsbeschränkungen gilt, ebenso für die Modalitäten der Rechtsdurchsetzung gelten muss.

Zu den Volltexten im RIS:

4 Ob 36/21d

4 Ob 43/21h.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zustaendigkeit-fuer-ansprueche-aus-einem-vertrag-mit-schutzwirkung-zu-gunsten-dritter-mit-darin-enthaltener-schiedsvereinbarung/)

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