Fragliche Rechtsschutzdeckung für Klage gegen Betriebsunterbrechungsversicherer nach COVID-19-„Betriebssperren“
Beurteilung des „Hoheits-Ausschlusses“. .
Die Klägerin betreibt in einer Wintersportregion in Salzburg ein Hotel, in dem infolge bezirks- bzw landesweiter Betriebsschließungen bzw Betretungsverbote, die aufgrund des Epidemiegesetzes bzw des COVID-19-Maßnahmengesetzes ergingen, der Betrieb geschlossen war.
Die Klägerin beabsichtigt aufgrund dieser Betriebsschließung, gegen ihren Betriebsunterbrechungsversicherer Ansprüche geltend zu machen und begehrte dafür vom beklagten Rechtsschutzversicherer Deckung.
Die Beklagte wandte den „Hoheits-Ausschluss“ ein, wonach kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen besteht, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind (Art 7.1.4 ARB 2006).
Die Deckungsklage blieb erfolglos, weil die Vorinstanzen diesen Risikoausschluss bejahten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
„Verkehrsbeschränkende“ Maßnahmen (Betriebsschließungen bzw Betretungsverbote) aufgrund des Epidemiegesetzes bzw des COVID-19-Maßnahmengesetzes richten sich nicht etwa gegen das einzelne Unternehmen, sondern – sei es bezirks- oder landesweit – grundsätzlich an die gesamte dortige Bevölkerung, also „an eine Personenmehrheit“. Die COVID-19-Pandemie, die diese Maßnahmen erfordert, ist eine „Ausnahmesituation“. Schließlich liegt zumindest ein „mittelbarer“ Zusammenhang zwischen der angestrebten Rechtsverfolgung gegen den Betriebsunterbrechungsversicherer und den behördlichen Anordnungen vor, womit besagter Risikoausschluss greift und keine Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht.