Keine Haftung eines Erwachsenenvertreters gegenüber Dritten für behauptete Pflichtverletzungen
Die Pflichten eines Erwachsenenvertreters zur Wahrung und Förderung des Wohls des Betroffenen haben lediglich Bedeutung gegenüber dem Pflegebefohlenen, nicht aber im Verhältnis zu Dritten. Er haftet einem Dritten daher nicht für die Verletzung einer solchen Pflicht.
Der Beklagte war Erwachsenenvertreter (vormals Sachwalter) einer bosnischen Staatsangehörigen, die in einer von der Klägerin betriebenen Wohn- und Betreuungseinrichtung für Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnhaft ist. Sein Wirkungskreis umfasste die Besorgung aller Angelegenheiten. Zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit bestand zu ihren Gunsten ein Bescheid über den Ersatz nicht gedeckter Kosten der Unterbringung im Pflegeheim der Klägerin nach dem Sozialhilfegesetz eines Bundeslandes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Für die Zeit danach wurden ihr mangels Anspruchs weitere Sozialhilfebeträge für einen bestimmten Zeitraum nicht ausbezahlt.
Die Klägerin begehrte Schadenersatz, weil der Beklagte die notwendigen Schritte für eine (weitere) Antragstellung auf Kostenübernahme nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes nicht rechtzeitig gesetzt habe. Deshalb sei ein Zuschuss für den Aufenthalt der Betroffenen nicht ausbezahlt worden. Er habe es unterlassen, das Wohl der Betroffenen bestmöglich zu fördern und damit gegen seine Handlungs- und Sorgfaltspflichten als Erwachsenenvertreter verstoßen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel der Klägerin zurück. Die Verhaltenspflichten für den Erwachsenenvertreter bezwecken ausschließlich den Schutz der Betroffenen vor Rechtsnachteilen. Vermögensnachteile, wie sie die Klägerin geltend macht, indem sie dem Beklagten zur Last legt, er habe Sozialleistungen der Betroffenen nicht rechtzeitig beantragt, sind als bloße Reflexwirkung eines allfälligen pflichtwidrigen Handelns nicht ersatzfähig.