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Versicherungsvertragsrecht: Zum Risikoausschluss gemäß Art 7.6.4. AHVB 2006

 
 

Der in Art 7.6.4. AHVB 2006 verwendete Begriff „juristische Person“ schließt eine Kommanditgesellschaft nicht ein.

Die klagende Kommanditgesellschaft, die bei der Beklagten betrieblich haftpflichtversichert ist, plante für eine Bauträgerin ein Mehrfamilienwohnhaus. Die Bauträgerin geht von Planungsfehlern der Klägerin aus und erhob Schadenersatzansprüche gegen diese. Die beiden selbständig vertretungsbefugten Komplementäre der versicherten Kommanditgesellschaft sind zu 100 % an der geschädigten Bauträger-GmbH beteiligt.

Nach Art 7.6.4 AHVB 2006 besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die Gesellschaften zugefügt werden, an denen der Versicherungsnehmer beteiligt ist, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaften. Im letzten Satz dieser Klausel wird festgehalten, dass bei juristischen Personen deren gesetzliche Vertreter dem Versicherungsnehmer gleichgehalten werden.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Deckung gerichtete Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof änderte in eine Klagsstattgebung ab und legte dar, dass eine Kommanditgesellschaft zwar ein umfassend rechtsfähiger Personenverband mit allen Rechten und Pflichten einer juristischen Person ist, allerdings nach herrschender Meinung keine juristische Person ist (die Materialien zum HaRÄG legen nämlich nur dar, dass die eingetragene Personengesellschaft Rechte und Pflichten wie eine juristische Person haben solle, lassen aber die Frage, ob sie auch tatsächlich eine solche ist, ausdrücklich offen). Da Risikoausschlüsse eng und Rechtsbegriffe, die in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen sind, verbietet sich eine über den Wortlaut hinausgehende (analoge) Anwendung dieses Risikoausschlusses auf Personengesellschaften, mag auch der Zweck des Risikoausschlusses gleichermaßen für beide gelten.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/versicherungsvertragsrecht-zum-risikoausschluss-gemaess-art-7-6-4-ahvb-2006/)

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