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Streitwertobergrenze in der Rechtsschutzversicherung

 
 

Bei der Beurteilung des Risikoausschlusses der Streitwertobergrenze ist die Höhe der tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalls unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung ausschlaggebend.

Die Klägerin ist Mitversicherte in der Rechtsschutzversicherung der Beklagten, der die ARB 2015 zugrunde liegen. Nach Art 22.B.2.3.2 ARB besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nur sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Parteien aufgrund desselben Versicherungsfalls die vertraglich vereinbarte Obergrenze – hier 25.000 EUR – unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen.

Die Klägerin wurde von ihrer Subunternehmerin auf die Zahlung restlichen Werklohns von 13.958,07 EUR geklagt. Sie wandte ein, dass sie die Werklohnforderung – aufgrund unrichtiger Abrechnung durch die Subunternehmerin – bereits um 39.418,61 EUR übererfüllt und in diesem Umfang einen Rückforderungsanspruch habe.

Das Berufungsgericht gab der Deckungsklage der Klägerin statt. Die bloße Behauptung der gänzlichen Begleichung der eingeklagten Forderung sei weder eine behauptete noch eine tatsächliche Forderung bzw Gegenforderung der Klägerin aufgrund desselben Versicherungsfalls.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht nicht.

Auch der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer erkennt aus dem Bedingungswortlaut, dass der Gesamtanspruch aus den wechselseitigen Forderungen der Konfliktparteien aus demselben Versicherungsfall gebildet wird und zwar unabhängig von einer bereits erfolgten konkreten Geltendmachung. Die behauptete Überzahlung stellt zwar in dem zu deckenden Verfahren nur einen (Schuldtilgungs-) Einwand dar, die Behauptungen der Klägerin begründen aber gleichzeitig einen klagbaren bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB, der auf demselben Versicherungsfall (unrichtige Abrechnung der Subunternehmerin) beruht und daher bei der Ermittlung der Streitwertobergrenze zu berücksichtigen ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 14:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/streitwertobergrenze-in-der-rechtsschutzversicherung/)

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