Kündigungsschutz wegen COVID-19-Kurzarbeit?
Aus den Bestimmungen des § 37b AMSG iVm der Regelung des Punktes IV Abs 2 lit a bis c der ersten Sozialpartner-Covid-Kurzarbeitsvereinbarung ergibt sich nicht die Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung. Die Beihilfe ist aber im Rahmen einer Kündigungsanfechtung (§ 105 ArbVG) bei der Beurteilung des Vorliegens betrieblicher Erfordernisse für die Kündigung zu berücksichtigen.
Der Kläger war bei der Beklagten als Softwareentwickler und Projektmanager angestellt. Im März 2020 schloss die Beklagte während des ersten Covid-19-Lockdowns mit 15 Mitarbeitern (nicht dem Kläger) eine „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ über Corona-Kurzarbeit. Ab Ende April sollte die Kurzarbeitsvereinbarung auf die gesamte Belegschaft ausgedehnt werden.
Der Kläger hat letztlich nie eine Kurzarbeitsvereinbarung unterschrieben, weil er wegen persönlichen Unstimmigkeiten im Verhältnis zu den Geschäftsführern am 27. 4. 2020 zum 31. 7. 2020 gekündigt und sofort dienstfreigestellt wurde. Der Beschäftigtenstand der Beklagten wurde nach der Kündigung des Klägers wieder aufgefüllt.
Im Verfahren begehrte er die Bezahlung offener Gutstunden und eine Kündigungsentschädigung bis 31. 10. 2020. Bei der mit anderen Mitarbeitern im März 2020 geschlossenen Kurzarbeitsvereinbarung handle es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten aller Arbeitnehmer des Betriebs. Die Beklagte hätte die Kündigung des Klägers deshalb erst nach der Behaltefrist aussprechen können.
Die Beklagte wandte ein, die Kündigung sei aus in der Person des Klägers gelegenen Gründen ausgesprochen worden. Für diesen Fall sehe die Sozialpartner-Covid-Kurzarbeitsvereinbarung jedenfalls keine individuelle Kündigungsbeschränkung vor, sondern nur eine Verpflichtung zur Wiederauffüllung des Beschäftigtenstandes.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nur bezüglich der Gutstunden Folge und bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang der Kündigungsentschädigung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers keine Folge.
Die Interpretation der Sozialpartner-Vereinbarung über Corona-Kurzarbeit ist nach ihrem Zweck zu interpretieren, jeweils die Voraussetzung für die Erlangung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs 2 AMSG. Die Gesetzesbestimmung stellt auf das Ziel ab, die Zahl der insgesamt im Betrieb Beschäftigten aufrechtzuerhalten, ohne einen zusätzlichen individuellen Kündigungsschutz zu statuieren.
Aus § 37a AMSG iVm der Regelung des Punktes IV Abs 2 lit a bis c der ersten Sozialpartner-Kurzarbeitsvereinbarung resultiert keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung. Ebenso wenig resultiert daraus eine Änderung der Kündigungsfristen und -termine. Die Beihilfe ist aber im Rahmen einer Kündigungsanfechtung (§ 105 ArbVG) bei der Beurteilung des Vorliegens betrieblicher Erfordernisse für die Kündigung zu berücksichtigen.