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Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen

 
 

Der Patient hat keinen Anspruch darauf, vor Durchführung des operativen Eingriffs über die Anzahl der vom Arzt nach einer bestimmten Methode ausgeführten Operationen aufgeklärt zu werden.

Die Klägerin unterzog sich in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus einer Bandscheibenoperation. In Aufklärungsgesprächen wurde die Klägerin darüber informiert, dass es einerseits die offene und andererseits die endoskopische Operationsmethode gibt. Die endoskopische Methode hat gegenüber der offenen Methode keine wesentlichen Nachteile, sondern eher Vorteile. Beim endoskopischen Eingriff spielt die Erfahrung des Operateurs, mehr noch als bei anderen Eingriffen, eine erhebliche Rolle. Die Klägerin hat keine Präferenz hinsichtlich der einen oder anderen Operationsmethode geäußert. Die Operation wurde sodann endoskopisch durchgeführt und es kam zu einer Verletzung einer Nervenwurzel, was ein typisches und grundsätzlich unvermeidbares Risiko verwirklichte. Ein Kunstfehler war nicht erweislich.

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Schadenersatz, im Wesentlichen Schmerzengeld, in Anspruch, wobei sie ihre Klage unter anderem auch auf Aufklärungsmängel stützte. Die Ärzte der Beklagten wären verpflichtet gewesen, die Klägerin über das höhere Risiko wegen der geringen Erfahrung des Operateurs mit der endoskopischen Methode aufzuklären.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Berufungsgericht darin, dass der Arzt den Patienten vor der Behandlung oder Operation über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren (nur dann) informieren muss, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.

Der vorliegende Sachverhalt ist allerdings dadurch geprägt, dass sich die Risken beider Operationsmethoden (offene oder endoskopische Operation) grundsätzlich nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Der Operateur hatte das endoskopische Verfahren ordnungsgemäß erlernt und seine Kenntnisse waren geeignet, um Operationen eigenständig durchzuführen. Darüber, dass die Klägerin (erst) die fünfte Patientin war, die er selbstständig ohne Anleitung endoskopisch operierte, musste er nicht aufklären. Wenn sodann die Klägerin trotz Aufklärung über beide Methoden keine Präferenz für die eine oder andere geäußert hat, erstreckte sich ihre Zustimmung auch auf die endoskopischer Methode.

Zum Volltext im RIS.

 

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aufklaerung-vor-aerztlichen-eingriffen/)

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