Prozesshandlungen eines Verfahrenshelfers bleiben auch bei Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrags wirksam
Wurde ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt, so bleiben dessen Prozesshandlungen auch dann wirksam und rechtzeitig, wenn die Partei ihren Verfahrenshilfeantrag im Nachhinein zurückzieht.
Die in erster Instanz unterlegene Partei hatte zur Ausführung ihrer Berufung die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, was vom Erstgericht bewilligt wurde. Der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt brachte die Berufung ein. Nachdem der erstinstanzliche Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Rekursgericht aus formalen Gründen aufgehoben wurde, zog die Partei ihren Verfahrenshilfeantrag zurück.
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass dadurch die Grundlage für die durch den Verfahrenshilfeantrag bewirkte Hemmung der Rechtsmittelfrist im Nachhinein (also rückwirkend) weggefallen und die vom Rechtsanwalt eingebrachte Berufung daher verspätet sei.
Der Oberste Gerichtshof korrigierte diese Rechtsansicht. Zieht eine Partei ihren Verfahrenshilfeantrag, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, erst nach wirksamer Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer zurück, entfällt zwar die Grundlage für dessen weitere Tätigkeit. Es erscheint aber nicht sachgerecht, würden vom Rechtsanwalt wirksam und fristgerecht vorgenommene Prozesshandlungen nachträglich unwirksam werden bzw verspätet sein.